Art. 242 – Vergütete externe Sachverständige

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

(1)Die Unionsorgane können externe Sachverständige auswählen und vergüten, die ihnen bei der Evaluierung von Finanzhilfeanträgen, Projekten und Angeboten helfen und in spezifischen Fällen Stellung nehmen und Rat geben.
(2)Auf der Internetseite des betreffenden Unionsorgans wird eine Aufforderung zur Interessenbekundung veröffentlicht. Die Aufforderung zur Interessenbekundung enthält eine Beschreibung der Aufgaben, deren Dauer und die Vergütungsregelung.
(3)Während der Geltungsdauer der Aufforderung zur Interessenbekundung, mit Ausnahme der letzten drei Monate, können alle interessierten natürlichen Personen Bewerbungen einreichen.
(4)Auf der Grundlage der Aufforderung zur Interessenbekundung wird ein Verzeichnis erstellt. Dieses gilt ab seiner Veröffentlichung für höchstens fünf Jahre, oder aber für die Dauer des Mehrjahresprogramms, auf das sich die Aufgaben beziehen. Die Geltungsdauer des Verzeichnisses kann länger sein als die Laufzeit des mehrjährigen Finanzierungsprogramms, wenn eine Rotation der Sachverständigen gewährleistet ist.
(5)Der Vertragswert muss unter den in Artikel 178 Absatz 1 genannten Schwellenwerten liegen. Dieser Wert darf nur ausnahmsweise und in hinreichend begründeten Fällen überschritten werden, damit die Organe der Union mit anderen Marktteilnehmern in einen gleichberechtigten Wettbewerb treten können.
(6)Vergütete externe Sachverständige werden auf der Grundlage eines vorab mitgeteilten Festbetrags vergütet und aufgrund ihrer fachlichen Kompetenz ausgewählt. Die Auswahl erfolgt nach Eignungskriterien im Einklang mit den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung, der Gleichbehandlung und der Verhütung von Interessenkonflikten.
(7)Für die Zwecke des Titels V Kapitel 2 Abschnitt 2 werden diese Sachverständigen als Empfänger betrachtet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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