Art. 240 – Beiträge der Union zu globalen Initiativen

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

(1)Um Maßnahmen mit mehreren Partnern in geeigneter Weise zu koordinieren, damit globale Herausforderungen angegangen werden können, kann die Union Beiträge in Form von nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen für von mehreren Gebern gemeinsam finanzierte globale Initiativen leisten, wenn diese zur Verwirklichung der politischen Ziele der Union beitragen und wenn andere Instrumente des Haushaltsvollzugs nicht ausreichen würden, um diese Ziele zu erreichen. Wenn möglich und angemessen, tritt die Kommission jedem Lenkungsgremium oder gleichwertigem Lenkungsausschuss bei.
(2)Bevor die Kommission beschließt, einen Beitrag zu einer globalen Initiative zu leisten, unterrichtet sie das Europäische Parlament und den Rat so früh wie möglich über die Höhe des Beitrags zu der globalen Initiative im Rahmen des betreffenden Basisrechtsakts und erläutert die Gründe und die Angemessenheit des Beitrags, einschließlich der Frage, wie der Beitrag die Sichtbarkeit der Union durch die Unionsfinanzierung verbessern würde.
(3)Für Beiträge der Union zu globalen Initiativen gelten unter Berücksichtigung der Art der Finanzierung durch die Union folgende Bedingungen: a) der Beitrag der Union stellt einen geringfügigen Beitrag zu der Initiative dar, wobei der Gesamtbetrag der Initiative zu dem Zeitpunkt maßgeblich ist, wenn der Beitrag geleistet wird; b) der Beitrag der Union wird genauso behandelt wie Beiträge von Gebern ähnlicher Größenordnung, und — wenn ein oder mehrere Mitgliedstaaten ebenfalls zu der Initiative beitragen — genießt der Beitrag der Union ein Schutzniveau, das nicht weniger günstig ist als jenes des Beitrags bzw. der Beiträge dieser Mitgliedstaaten; c) es erfolgt eine angemessene Berichterstattung über die durch die Initiative erzielten Ergebnisse, auch anhand einschlägiger Indikatoren zu Output und Auswirkungen; d) die Initiative wird nach Regeln durchgeführt, die eine wirtschaftliche Haushaltsführung, Transparenz, Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung bei der Verwendung von Unionsmitteln im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewährleisten; e) es bestehen geeignete interne und externe Systeme zur Verhütung und Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten und Betrug sowie zur regelmäßigen Berichterstattung über deren Funktionsweise, und es bestehen geeignete Vorschriften für die Einziehung von Mitteln durch die Initiative, einschließlich der Verwendung dieser Mittel für dieselbe Initiative. Bei Verdacht auf schwere Unregelmäßigkeiten wie Betrug, Korruption oder Interessenkonflikte erhalten der zuständige Anweisungsbefugte, die EUStA in Bezug auf die an der verstärkten Zusammenarbeit gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 teilnehmenden Mitgliedstaaten, das OLAF, die Prüfbehörden der Kommission und der Rechnungshof gemäß den Bestimmungen der Initiative im Einklang mit Artikel 129 einschlägige Informationen und führen gemeinsame Prüfungs-, Kontroll- oder Untersuchungsbesuche mit den zuständigen Einrichtungen im Rahmen der Initiative durch.
(4)Die Erfüllung der in Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Bedingungen ist in dem Finanzierungsbeschluss über einen Beitrag zu der Initiative zu erläutern.
(5)Das Verfahren nach Artikel 157 Absatz 6 gilt entsprechend für den Beitrag der Union zu der globalen Initiative.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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