Art. 238 – Unions-Treuhandfonds für Maßnahmen im Außenbereich

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

(1)Für Notfallmaßnahmen und entsprechende Folgemaßnahmen, die notwendig sind, um auf eine Krise zu reagieren, oder für thematische Maßnahmen kann die Kommission aufgrund eines Abkommens mit anderen Gebern einen Unions-Treuhandfonds für Maßnahmen im Außenbereich (im Folgenden „Unions-Treuhandfonds“) einrichten. Unions-Treuhandfonds werden nur eingerichtet, wenn durch Vereinbarungen mit anderen Gebern Beiträge aus anderen Quellen als dem Haushalt sichergestellt sind. Die Kommission konsultiert das Europäische Parlament und den Rat zu ihrer Absicht, einen Unions-Treuhandfonds für Notfallmaßnahmen und entsprechende Folgemaßnahmen einzurichten. Die Einrichtung eines Unions-Treuhandfonds für thematische Maßnahmen bedarf der Zustimmung des Europäischen Parlaments und des Rates. Für die Zwecke der Unterabsätze 3 und 4 dieses Absatzes stellt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat ihre Beschlussentwürfe über die Einrichtung des Unions-Treuhandfonds zur Verfügung. Solche Beschlussentwürfe enthalten eine Beschreibung der Ziele des Unions-Treuhandfonds, die Begründung für seine Einrichtung gemäß Absatz 3, eine Angabe zu seiner Laufzeit und die vorläufigen Vereinbarungen mit anderen Gebern. Die Beschlussentwürfe enthalten ferner den Entwurf einer Gründungsvereinbarung mit anderen Gebern.
(2)Die Kommission unterbreitet ihre Entwürfe von Beschlüssen zur Finanzierung eines Unions-Treuhandfonds dem zuständigen Ausschuss, sofern in dem Basisrechtsakt, aufgrund dessen der Unionsbeitrag zu dem Unions-Treuhandfonds gewährt wird, vorgesehen. Der zuständige Ausschuss wird nicht ersucht, sich zu den Aspekten zu äußern, die bereits dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Konsultation oder zur Genehmigung gemäß Absatz 1 Unterabsätze 3, 4 und 5 unterbreitet worden sind.
(3)Unions-Treuhandfonds werden nur dann eingerichtet und ausgeführt, wenn sie folgende Bedingungen erfüllen: a) Das Tätigwerden der Union hat einen Mehrwert: Die Ziele der Unions-Treuhandfonds sind, insbesondere wegen ihres Umfangs oder ihrer möglichen Wirkungen, auf Unionsebene besser zu verwirklichen als auf nationaler Ebene und die Anwendung der vorhandenen Finanzinstrumente würde nicht ausreichen, um die politischen Ziele der Union zu verwirklichen. b) Unions-Treuhandfonds bringen die Union politisch deutlich zur Geltung und führen organisatorische Vorteile und eine bessere Kontrolle seitens der Union über die Risiken und die Auszahlung der Beiträge der Union und anderer Geber herbei. c) Die Unions-Treuhandfonds duplizieren nicht andere bestehende Finanzierungsmöglichkeiten oder vergleichbare Instrumente ohne Komplementarität zu bewirken. d) Die Ziele der Unions-Treuhandfonds entsprechen den Zielen des Instruments oder des Haushaltspostens der Union, aus dem sie finanziert werden.
(4)Für jeden Unions-Treuhandfonds wird ein Vorstand eingerichtet, in dem die Kommission den Vorsitz führt und der eine angemessene Vertretung der Geber sicherstellt sowie über die Verwendung der Mittel beschließt. Dem Vorstand gehört ein Vertreter jedes Mitgliedstaats, der keinen Beitrag leistet, als Beobachter an. Die Vorschriften über die Zusammensetzung des Vorstands sowie dessen Geschäftsordnung sind in der Gründungsvereinbarung des Unions-Treuhandfonds niedergelegt. Diese Vorschriften enthalten die Anforderung, dass für die endgültige Entscheidung über die Verwendung der Mittel die Zustimmung der Kommission notwendig ist.
(5)Unions-Treuhandfonds werden für eine begrenzte Laufzeit eingerichtet, die in ihrer Gründungsvereinbarung festgelegt ist. Diese Laufzeit kann auf Ersuchen des Vorstands des betreffenden Unions-Treuhandfonds und nach Unterbreitung eines Berichts durch die Kommission, in dem die Verlängerung begründet und insbesondere bestätigt wird, dass die Bedingungen des Absatzes 3 erfüllt sind, vorbehaltlich des Verfahrens nach Absatz 1 durch einen Beschluss der Kommission verlängert werden. Das Europäische Parlament und/oder der Rat können/kann die Kommission auffordern, die Gewährung von Mitteln für den jeweiligen Unions-Treuhandfonds einzustellen oder gegebenenfalls die Gründungsvereinbarung zum Zweck der Auflösung des Unions-Treuhandfonds zu ändern, insbesondere auf der Grundlage der in der Arbeitsunterlage nach Artikel 41 Absatz 6 enthaltenen Informationen. In einem solchen Fall sind verbleibende Finanzmittel anteilig an den Haushalt als allgemeine Einnahmen und an die beitragenden Mitgliedstaaten und andere Geber zurückzuzahlen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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