Art. 262 – Prüfungen der Wertpapier- und Kassenbestände

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

Der Rechnungshof sorgt dafür, dass alle hinterlegten und liquiden Titel sowie Bankguthaben und Kassenbestände anhand von Bescheinigungen, die von den verwahrenden Instanzen ausgestellt werden, oder anhand von amtlichen Feststellungsvermerken über den Kassen- oder Wertpapierbestand geprüft werden. Er kann derartige Prüfungen auch selbst vornehmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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