Art. 261 – Prüfungsvorschriften und -verfahren

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

(1)Die Prüfung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit aller Einnahmen und Ausgaben durch den Rechnungshof erfolgt unter Beachtung der Verträge, des Haushaltsplans, dieser Verordnung, der aufgrund dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte und aller sonstigen in Umsetzung der Verträge erlassenen relevanten Rechtsakte. Bei dieser Prüfung kann der Mehrjahrescharakter der Programme und der damit zusammenhängenden Aufsichts- und Kontrollsysteme berücksichtigt werden.
(2)Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben kann der Rechnungshof nach Maßgabe des Artikels 263 von allen Dokumenten und Informationen zu der Rechnungsführung der Dienststellen und sonstigen Einrichtungen im Zusammenhang mit den von der Union finanzierten oder kofinanzierten Maßnahmen Kenntnis nehmen. Er ist befugt, alle für die Abwicklung von Ausgaben- oder Einnahmenvorgängen verantwortlichen Bediensteten zu hören und alle für diese Stellen oder Einrichtungen angemessenen Prüfverfahren anzuwenden. Die Prüfung in den Mitgliedstaaten erfolgt im Benehmen mit den nationalen Rechnungsprüfungsorganen oder, wenn diese nicht über die erforderlichen Befugnisse verfügen, mit den zuständigen nationalen Stellen. Der Rechnungshof und die nationalen Rechnungsprüfungsorgane arbeiten unter Wahrung ihrer Unabhängigkeit vertrauensvoll zusammen. Der Rechnungshof kann, um sich alle Auskünfte zu beschaffen, die er für die Wahrnehmung der Aufgaben benötigt, mit denen er durch die Verträge und die in Umsetzung dieser Verträge erlassenen Rechtsakte betraut worden ist, auf seinen Wunsch zu den Prüfungsmaßnahmen hinzugezogen werden, die im Rahmen des Haushaltsvollzugs durch ein Unionsorgan oder für Rechnung eines Unionsorgans durchgeführt werden. Auf Ersuchen des Rechnungshofs erteilen die Unionsorgane den Finanzinstituten, bei denen Guthaben der Union gehalten werden, die Ermächtigung, dem Rechnungshof zu ermöglichen, sich von der Übereinstimmung der externen Daten mit den Rechnungslegungsdaten zu überzeugen.
(3)In Wahrnehmung seiner Aufgaben gibt der Rechnungshof den Unionsorganen und den Behörden, auf die diese Verordnung anwendbar ist, die Namen der Bediensteten bekannt, die ermächtigt sind, bei ihnen Prüfungen vorzunehmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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