Art. 258 – Berichterstattung über Unions-Treuhandfonds für Maßnahmen im Außenbereich

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

Nach Maßgabe des Artikels 41 Absatz 6 berichtet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat jedes Jahr über die durch die Unions-Treuhandfonds gemäß Artikel 238 geförderten Tätigkeiten, deren Ausführung und die mit ihnen erzielten Ergebnisse sowie über deren Rechnungen.
Der Verwaltungsrat des betreffenden Unions-Treuhandfonds genehmigt den vom Anweisungsbefugten erstellten Jahresbericht des Unions-Treuhandfonds. Er billigt auch die vom Rechnungsführer erstellten endgültigen Rechnungen. Die endgültigen Rechnungen werden im Rahmen des Entlastungsverfahrens der Kommission vom Verwaltungsrat dem Europäischen Parlament und dem Rat unterbreitet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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