Art. 260 – Externe Prüfung durch den Rechnungshof

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission unterrichten den Rechnungshof innerhalb kürzester Frist über alle ihre gemäß den Artikeln 12, 16, 21, 29, 30, 32 und 43 erlassenen Vorschriften und Beschlüsse.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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