Art. 52 – Darstellung des Haushaltsplans

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

(1)Im Haushaltsplan wird Folgendes ausgewiesen: a) im allgemeinen Einnahmen- und Ausgabenplan: i) die geschätzten Einnahmen der Union für das laufende Haushaltsjahr (Jahr n), ii) die für das vorangegangene Haushaltsjahr veranschlagten Einnahmen und die Einnahmen des Jahrs n-2, iii) die Mittel für Verpflichtungen und die Mittel für Zahlungen für das Jahr n, iv) die Mittel für Verpflichtungen und die Mittel für Zahlungen für das vorangegangene Haushaltsjahr, v) die im Jahr n-2 gebundenen Ausgabemittel und die geleisteten Ausgaben, wobei letztere auch als prozentualer Anteil an den Haushaltsmitteln des Jahres n angegeben werden, vi) sachdienliche Erläuterungen zu den einzelnen in Artikel 47 Absatz 1 festgelegten Untergliederungen, einschließlich der Erläuterungen des Basisrechtsakts, sofern vorhanden, sowie sämtliche sachdienlichen Erklärungen zu Art und Zweckbestimmung der Mittel; b) in den jeweiligen Einzelplänen die Einnahmen und Ausgaben, dargestellt nach der unter Buchstabe a festgelegten Gliederung; c) hinsichtlich des Personals i) für jeden Einzelplan ein Stellenplan mit den im Rahmen der bewilligten Mittel besetzbaren Dauer- und Zeitplanstellen, aufgeschlüsselt nach Besoldungsgruppen, Funktionsgruppen und Sonderlaufbahnen, ii) ein Stellenplan für die Bediensteten, die aus den für direkte Maßnahmen vorgesehenen Mitteln für Forschung und technologische Entwicklung (FTE) besoldet werden, und einen Stellenplan für die Bediensteten, die aus den für indirekte Maßnahmen vorgesehenen FTE-Mitteln besoldet werden; in diesen Stellenplänen werden die Funktions- und Besoldungsgruppen einerseits und die im Rahmen der bewilligten Mittel besetzbaren Dauer- und Zeitplanstellen andererseits unterschieden, iii) ein Stellenplan für jede in Artikel 70 genannte Einrichtung der Union, die einen Beitrag zulasten des Haushalts erhält, aufgeschlüsselt nach Funktions- und Besoldungsgruppen; in den Stellenplänen wird neben der Stellenzahl für das betreffende Haushaltsjahr auch die für das vorangegangene Jahr bewilligte Stellenzahl angegeben; die Stellen der Euratom-Versorgungsagentur werden im Stellenplan der Kommission gesondert ausgewiesen; d) hinsichtlich finanziellen Beistands und Haushaltsgarantien i) im allgemeinen Einnahmenplan die Haushaltslinien für die jeweiligen Transaktionen, in die etwaige Rückzahlungen säumiger Schuldner eingesetzt werden sollen; diese Linien werden mit einem Pro-Memoria-Vermerk (p. m.) und entsprechenden Erläuterungen versehen, ii) im Einzelplan der Kommission — die Haushaltslinien für die Haushaltsgarantien betreffend die jeweiligen Transaktionen; diese Linien tragen einen Pro-Memoria-Vermerk (p. m.), bis der Risikofall eintritt, der endgültig mit Haushaltsmitteln zu decken ist, — Erläuterungen mit Angaben zum Basisrechtsakt, zum geplanten Transaktionsvolumen und zu Laufzeit und Höhe der finanziellen Garantie der Union für die betreffenden Transaktionen, iii) in einem Dokument im Anhang zum Einzelplan der Kommission informationshalber, auch für die entsprechenden Risiken, folgende Angaben: — laufende Kapitaltransaktionen und den Schuldendienst, — Kapitaltransaktionen und den Schuldendienst für das Jahr n, — einen umfassenden Überblick über Anleihe- und Darlehenstransaktionen; dieser Überblick enthält unter anderem ausführliche Informationen zu den Fristen, dem Fälligkeitsplan, den auf aggregierter Ebene fälligen Zinsen, der Anlegerbasis auf dem Primärmarkt und, falls vorhanden, der Dimension und den Kosten des gemeinsamen Liquiditätspools, der der diversifizierten Finanzierungsstrategie zugrunde liegt, sowie dem Anleiheplan; e) hinsichtlich Finanzierungsinstrumenten, die ohne Basisrechtsakt eingerichtet werden: i) Haushaltslinien, die den jeweiligen Transaktionen entsprechen, ii) eine allgemeine Beschreibung der Finanzierungsinstrumente, einschließlich ihrer Laufzeit und ihrer Auswirkungen auf den Haushalt, iii) die geplanten Transaktionen, einschließlich der Zielvolumen auf der Grundlage der erwarteten Multiplikatoreffekte und Hebelwirkungen; f) hinsichtlich der von Personen oder Stellen nach Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c ausgeführten Mittel i) Angaben zum Basisrechtsakt des jeweiligen Programms, ii) die entsprechenden Haushaltslinien, iii) eine allgemeine Beschreibung der Maßnahme, einschließlich ihrer Laufzeit und ihrer Auswirkungen auf den Haushalt; g) der Gesamtbetrag der Ausgaben für die GASP, eingesetzt in einem einzigen, in spezifische Haushaltsartikel untergliederten Kapitel des Haushaltsplans mit der Bezeichnung „GASP“, das die Ausgaben der GASP umfasst und in spezifische Haushaltslinien zerfällt, in denen zumindest die wichtigsten Einzelmissionen aufgeführt werden.
(2)Neben den in Absatz 1 genannten Dokumenten können das Europäische Parlament und der Rat dem Haushaltsplan auch andere sachdienliche Dokumente beifügen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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