(1)Die Stellenpläne gemäß Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe c geben für jedes Unionsorgan und jede Einrichtung der Union eine strikt zu beachtende Höchstgrenze vor. Darüber hinausgehende Einstellungen sind nicht zulässig. Jedes Unionsorgan und jede Einrichtung der Union kann jedoch Änderungen an ihren Stellenplänen in einem Umfang von bis zu 10 % der bewilligten Stellen mit Ausnahme der Besoldungsgruppen AD 14, AD 15 und AD 16 vornehmen, und zwar unter der Voraussetzung, dass a) der einem vollen Haushaltsjahr entsprechende Umfang der Personalmittel nicht berührt wird, b) die Gesamtzahl der im jeweiligen Stellenplan bewilligten Stellen nicht überschritten wird und c) das Unionsorgan bzw. die Einrichtung der Union an einem Leistungsvergleich mit anderen Unionsorganen und Einrichtungen der Union im Rahmen des von der Kommission eingeleiteten Personal-Screenings teilgenommen hat. Das betreffende Unionsorgan unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat mindestens drei Wochen im Voraus von seiner Absicht, eine Änderung gemäß Unterabsatz 2 vorzunehmen. Macht das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb dieser Frist hinreichend begründete Einwände geltend, so sieht das Unionsorgan von den Änderungen ab, und das Verfahren nach Artikel 44 findet Anwendung.
(2)Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 können in Fällen, in denen die Anstellungsbehörde gemäß dem Statut Teilzeitarbeit genehmigt hat, zwecks Ausgleichs Einstellungen vorgenommen werden.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024
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