Art. 50 – Negativreserve

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

Der Einzelplan der Kommission kann eine „Negativreserve“ im Höchstbetrag von 200 000 000 EUR vorsehen. Diese Reserve, die in einem gesonderten Titel ausgewiesen wird, enthält nur Mittel für Zahlungen.
Diese Negativreserve ist vor Ende des Haushaltsjahrs im Wege von Mittelübertragungen nach den Verfahren der Artikel 30 und 31 zu mobilisieren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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