(1)Die Einnahmen der Kommission sowie die Einnahmen und Ausgaben der anderen Unionsorgane werden von dem Europäischen Parlament und dem Rat entsprechend ihrer Art oder ihrer Zweckbestimmung nach Titeln, Kapiteln, Artikeln und Posten gegliedert.
(2)Der nach Zweckbestimmung der Ausgaben strukturierte Eingliederungsplan für den Ausgabenplan des Einzelplans der Kommission wird vom Europäischen Parlament und vom Rat beschlossen. Jeder Titel entspricht einem Politikbereich, und jedes Kapitel entspricht in der Regel einem Programm oder einem Tätigkeitsfeld. Jeder Titel kann operative Mittel und Verwaltungsmittel umfassen. Die Verwaltungsmittel werden innerhalb eines Titels in einem einzigen Kapitel ausgewiesen. Der Eingliederungsplan entspricht den Grundsätzen der Spezialität, der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Transparenz. Er bietet die für das Haushaltsverfahren erforderliche Klarheit und Transparenz, erleichtert die Ermittlung der in den jeweiligen Basisrechtsakten festgelegten übergeordneten Ziele, ermöglicht Entscheidungen über politische Prioritäten und unterstützt einen wirksamen und effizienten Haushaltsvollzug.
(3)Die Kommission kann beantragen, dass Haushaltslinien ohne bewilligte Mittel mit einem Pro-memoria-Vermerk (p. m.) versehen werden. Ein solcher Antrag wird nach Maßgabe des in Artikel 31 niedergelegten Verfahren gebilligt.
(4)Bei einer Vorlage nach Zweckbestimmung werden die Verwaltungsmittel für einzelne Titel folgendermaßen gegliedert: a) Ausgaben für das im Stellenplan bewilligte Personal zusammen mit einem Mittelbetrag und einer Anzahl von Planstellen, die diesen Ausgaben entsprechen; b) Ausgaben für externe Mitarbeiter und sonstige in Artikel 30 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannte und aus der Rubrik „Verwaltung“ des mehrjährigen Finanzrahmens finanzierte Ausgaben; c) Ausgaben für Gebäude und sonstige Nebenkosten, darunter Reinigung und Instandhaltung, Miete, Telekommunikation, Wasser, Gas und Strom; d) Ausgaben für externe Mitarbeiter und technische Hilfe in unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung von Programmen. Die Verwaltungsausgaben der Kommission, deren Art mehreren Titeln gemeinsam ist, werden in einer gesonderten zusammenfassenden Übersicht entsprechend einer Klassifikation nach Art der Ausgaben ausgewiesen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024
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