(1)Die Kommission kann unter folgenden Umständen Entwürfe von Berichtigungshaushaltsplänen vorlegen, die hauptsächlich einnahmebedingt sind: a) um den Saldo des vorangegangenen Haushaltsjahrs nach dem Verfahren des Artikels 18 in den Haushaltsplan einzustellen, b) um die Vorausschätzungen der Eigenmittel auf der Grundlage aktualisierter wirtschaftlicher Prognosen zu revidieren und c) um die revidierten Vorausschätzungen der Eigenmittel und der übrigen Einnahmen zu aktualisieren und um die Verfügbarkeit von und den Bedarf an Mitteln für Zahlungen zu überprüfen. Unter unvermeidlichen, außergewöhnlichen oder unvorhersehbaren Umständen kann die Kommission Entwürfe von Berichtigungshaushaltsplänen vorlegen, die hauptsächlich ausgabenbedingt sind.
(2)Anträge der anderen Unionsorgane auf Berichtigungshaushaltspläne, die unter denselben wie den in Absatz 1 genannten Umständen vorgelegt wurden, werden der Kommission zugeleitet. Die Kommission und die anderen betreffenden Unionsorgane prüfen, ehe sie einen Entwurf für einen Berichtigungshaushaltsplan vorlegen, die Möglichkeit einer Umschichtung der entsprechenden Mittel, wobei sie jegliche voraussichtliche Nichtausschöpfung von Mitteln besonders erwähnen. Artikel 43 findet auf Berichtigungshaushaltspläne Anwendung. Berichtigungshaushaltspläne sind unter Bezugnahme auf den Haushaltsplan, dessen Ansätze dadurch geändert werden, zu begründen.
(3)Außer im Fall hinreichend begründeter außergewöhnlicher Umstände übermittelt die Kommission ihre Entwürfe von Berichtigungshaushaltsplänen dem Europäischen Parlament und dem Rat zeitgleich bis zum 1. September eines jeden Haushaltsjahres. Sie kann den von anderen Unionsorganen unterbreiteten Berichtigungshaushaltsplänen eine Stellungnahme beifügen.
(4)Den Entwürfen von Berichtigungshaushaltsplänen werden Begründungen und die im Zeitpunkt ihrer Erstellung verfügbaren Informationen über den Haushaltsvollzug des vorangegangenen und des laufenden Haushaltsjahres beigefügt.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024
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