(1)Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1.
September des Jahres, das dem entsprechenden Haushaltsjahr vorangeht, einen Vorschlag mit dem Entwurf des Haushaltsplans vor.
Sie leitet den nationalen Parlamenten diesen Vorschlag zur Information zu.
Der Entwurf des Haushaltsplans enthält einen zusammenfassenden allgemeinen Einnahmen- und Ausgabenplan der Union sowie die konsolidierten, in Artikel 39 genannten Voranschläge.
Er kann auch andere Voranschläge als die von den Unionsorganen erstellten enthalten.
Die Gliederung und die Darstellung des Entwurfs des Haushaltsplans sind in den Artikeln 47 bis 52 festgelegt.
Die Unionsorgane stellen ihren Einzelplänen zum Entwurf des Haushaltsplans eine Einleitung voran.
Die allgemeine Einleitung zum Entwurf des Haushaltsplans erstellt die Kommission.
Sie enthält Übersichten über die wichtigsten Finanzdaten nach Titeln sowie Begründungen der Veränderungen bei den Mittelansätzen gegenüber dem vorhergehenden Haushaltsjahr nach Ausgabenkategorien des mehrjährigen Finanzrahmens.
(2)Für die Zwecke genauerer und zuverlässigerer Prognosen hinsichtlich der Auswirkungen von geltenden Rechtsvorschriften und anhängigen Gesetzgebungsvorschlägen auf den Haushalt fügt die Kommission dem Entwurf des Haushaltsplans eine vorläufige Finanzplanung für die Folgejahre bei, die nach Ausgabenkategorien, Politikbereichen und Haushaltslinien gegliedert ist.
Die vollständige Finanzplanung umfasst die Ausgabenkategorien, die unter Nummer 26 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16.
Dezember 2020 fallen.
Für Ausgabenkategorien, die nicht unter Nummer 26 dieser Interinstitutionellen Vereinbarung fallen, wird eine Übersicht vorgelegt.
Die vorläufige Finanzplanung wird nach dem Erlass des Haushaltsplans unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Haushaltsverfahrens und anderer einschlägiger Beschlüsse aktualisiert.
(3)Die Kommission fügt dem Entwurf des Haushaltsplans Folgendes bei: a) eine Vergleichstabelle mit dem Entwurf für den Haushaltsplan der anderen Unionsorgane und den ursprünglichen Voranschlägen der anderen Unionsorgane, wie sie der Kommission übermittelt wurden, sowie mit den etwaigen Gründen dafür, dass der Entwurf des Haushaltsplans andere Voranschläge als die von anderen Unionsorganen erstellten enthält; b) alle für zweckdienlich erachteten Arbeitsunterlagen zu den Stellenplänen der Unionsorgane, aus denen jeweils der letzte genehmigte Stellenplan hervorgeht und die folgende Angaben enthalten: i) das gesamte von der Union beschäftigte Personal, ausgewiesen nach Art des Arbeitsvertrags, ii) eine Erklärung zur Stellenpolitik, zur Politik bezüglich externer Mitarbeiter und zur Gleichstellung der Geschlechter, iii) die Zahl der Stellen, die am letzten Tag des Jahres, das dem Jahr vorangeht, in dem der Entwurf des Haushaltsplans vorgelegt wird, tatsächlich besetzt waren, und der jährliche Durchschnitt der Vollzeitäquivalente, die in diesem vorangegangenen Jahr tatsächlich beschäftigt waren, unter Angabe ihrer Verteilung nach Besoldungsgruppe, Geschlecht und Verwaltungseinheit, iv) eine Aufschlüsselung des Personalbestands nach Politikbereichen, v) für jede Kategorie externer Mitarbeiter die ursprünglich veranschlagte Anzahl (Vollzeitäquivalente) auf der Grundlage der bewilligten Mittel sowie die Zahl der zu Beginn des Jahres, in dem der Entwurf des Haushaltsplans vorgelegt wird, tatsächlich beschäftigten Personen, mit Angabe ihrer Aufteilung nach Funktionsgruppen und, soweit zutreffend, nach Dienstgraden; c) für die in den Artikeln 70 und 71 genannten Einrichtungen der Union eine Arbeitsunterlage mit einer Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben sowie sämtlichen in Buchstabe b dieses Unterabsatzes genannten Angaben zum Personal; d) eine Arbeitsunterlage über die geplante Mittelausführung für das Haushaltsjahr, Informationen über die Ausführung der zweckgebundenen Einnahmen im vorangegangenen Haushaltsjahr, darunter Informationen über die auf das Haushaltsjahr übertragenen Beträge, und über noch abzuwickelnde Mittelbindungen; e) zu den Verwaltungsmitteln eine Arbeitsunterlage, in der die von der Kommission in ihrem Einzelplan auszuführenden Verwaltungsausgaben dargestellt sind, und die in Artikel 272 Absatz 1 genannte Arbeitsunterlage über die Gebäudepolitik der Kommission; f) eine Arbeitsunterlage über Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen, in der unter anderem die Ergebnisse bewertet und die in Aussicht genommenen Folgemaßnahmen dargelegt werden; g) hinsichtlich der Finanzbeiträge an internationale Organisationen eine Arbeitsunterlage, die Folgendes enthält: i) eine Übersicht über alle Beiträge, aufgeschlüsselt nach Unionsprogrammen oder -fonds und internationalen Organisationen, ii) eine Darlegung der Gründe dafür, dass es für die Union effizienter ist, diese internationalen Organisationen zu finanzieren, statt unmittelbar tätig zu werden; h) Programmabrisse oder andere einschlägige Dokumente, die Folgendes enthalten: i) Angaben zu den Politikbereichen und Zielen der Union, zu denen das Programm beiträgt, ii) eine klare Begründung dafür, dass ein Tätigwerden auf Unionsebene u. a. im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip erforderlich ist, iii) Fortschritte bei der Erreichung der in Artikel 33 angegebenen Programmziele, iv) eine ausführliche Begründung einschließlich einer Kosten-Nutzen-Analyse für die vorgeschlagenen Änderungen der Höhe der Mittel, v) Informationen über die Ausführungsrate des Programms im laufenden und im vorangegangenen Haushaltsjahr; i) eine nach Programmen und Rubriken gegliederte Übersicht über die Fälligkeitspläne für Zahlungen, die in den nächsten Haushaltsjahren im Hinblick auf im Haushaltsplanentwurf vorgeschlagene Mittelbindungen fällig werden, die in vorangegangenen Haushaltsjahren eingegangen wurden.
Machen öffentlich-private Partnerschaften von Finanzierungsinstrumenten Gebrauch, so sind die Informationen, die sich auf diese Instrumente beziehen, in die in Absatz 4 genannte Arbeitsunterlage aufzunehmen.
(4)Macht die Kommission von Finanzierungsinstrumenten Gebrauch, so fügt sie dem Haushaltsentwurf für jedes Finanzierungsinstrument eine Arbeitsunterlage bei, die über Folgendes Auskunft gibt: a) die Bezeichnung des Finanzierungsinstruments und des zugehörigen Basisrechtsakts mit einer allgemeinen Beschreibung des Instruments, seiner Auswirkungen auf den Haushalt, seiner Laufzeit und des Mehrwerts des Unionsbeitrags; b) die Finanzinstitute, die an der Umsetzung beteiligt sind, einschließlich etwaiger Probleme im Zusammenhang mit der Anwendung des Artikels 158 Absatz 2; c) den Beitrag des Finanzierungsinstruments zur Erreichung der Ziele des betreffenden Programms, der anhand der festgelegten Indikatoren gemessen wird, wozu, falls zweckmäßig, auch die geografische Diversifizierung gehört; d) die geplanten Transaktionen, einschließlich der Zielvolumen auf der Grundlage der angestrebten Hebelwirkung und des Privatkapitals, das voraussichtlich mobilisiert wird, oder, wenn diese nicht verfügbar ist, der Hebelwirkung, die sich aus den bestehenden Finanzierungsinstrumenten ergibt; e) die Haushaltslinien der jeweiligen Transaktionen und den Gesamtbetrag der Mittelbindungen und Zahlungen aus dem Haushalt; f) den durchschnittlichen Zeitraum zwischen der Mittelbindung für Finanzierungsinstrumente und der rechtlichen Verpflichtungen für einzelne Projekte in Form von Beteiligungen oder Darlehen, wenn jener Zeitraum drei Jahre überschreitet; g) die Einnahmen und Rückzahlungen nach Artikel 212 Absatz 3, gesondert ausgewiesen, einschließlich einer Evaluierung ihrer Verwendung; h) den Wert der Beteiligungsinvestitionen im Vergleich zu den vorangegangenen Jahren; i) den Gesamtbetrag von vorläufig eingesetzten Mitteln für Risiken und Verbindlichkeiten sowie Informationen über das finanzielle Risiko, dem die Union ausgesetzt ist, einschließlich aller Eventualverbindlichkeiten; j) realisierte Verluste bei Vermögenswerten und in Anspruch genommenen Garantien, sowohl Angaben über das vorangegangene Jahr als auch entsprechende kumulierte Angaben; k) die mit dem Finanzierungsinstrument erzielte Leistung einschließlich der Investitionen, der angestrebten und erzielten Hebelwirkungen und Multiplikatoreffekte, sowie den Betrag des mobilisierten Privatkapitals; l) die im gemeinsamen Dotierungsfonds zugewiesenen Mittel und der etwaige Saldo auf dem Treuhandkonto.
Die in Unterabsatz 1 genannte Arbeitsunterlage enthält zudem eine Übersicht über die Verwaltungsausgaben infolge von Verwaltungsgebühren und sonstigen für die Verwaltung von Finanzierungsinstrumenten gezahlten finanziellen und betrieblichen Aufwendungen insgesamt und aufgeschlüsselt nach verwaltenden Stellen und verwalteten Finanzierungsinstrumenten.
Die Kommission erläutert die Gründe für den in Unterabsatz 1 Buchstabe f genannten Zeitraum und legt, falls zweckmäßig, einen Aktionsplan für die Verkürzung des Zeitraums im Rahmen des jährlichen Entlastungsverfahrens vor.
In der in Unterabsatz 1 genannten Arbeitsunterlage werden die Informationen für jedes Finanzierungsinstrument in übersichtlicher und knapper Weise tabellarisch zusammengefasst.
(5)Hat die Union eine Haushaltsgarantie gestellt, so fügt die Kommission dem Entwurf des Haushaltsplans eine Arbeitsunterlage bei, die für jede Haushaltsgarantie und für den gemeinsamen Dotierungsfonds folgende Angaben enthält: a) die Bezeichnung der Haushaltsgarantie und des zugehörigen Basisrechtsakts mit einer allgemeinen Beschreibung der Haushaltsgarantie, ihrer Auswirkungen auf die finanziellen Verbindlichkeiten des Haushalts, ihrer Laufzeit und des Mehrwerts der Unterstützung durch die Union; b) die Gegenparteien der Haushaltsgarantie, einschließlich etwaiger Probleme im Zusammenhang mit der Anwendung des Artikels 158 Absatz 2; c) den Beitrag der Haushaltsgarantie zur Erreichung der Ziele des betreffenden Programms, der anhand der festgelegten Indikatoren gemessen wird, wozu, falls zweckmäßig, auch die geografische Diversifizierung und die Mobilisierung von Mitteln des Privatsektors gehören; d) nach Sektoren, Ländern und Instrumenten aggregierte Daten zu den von der Haushaltsgarantie abgedeckten Transaktionen, einschließlich etwaiger Portfolios und mit anderen Maßnahmen der Union kombinierter Förderung; e) die an Empfänger überwiesenen Beträge sowie eine Bewertung der Hebelwirkung, die durch die im Rahmen der Haushaltsgarantie unterstützten Projekte erzielt wird; f) auf derselben Grundlage wie in Buchstabe d aggregierte Daten zu Abrufen der Haushaltsgarantie, Verlusten, Erträgen, eingezogenen Beträgen und sonstigen eingegangenen Zahlungen; g) den Betrag der Dotierung für die Verbindlichkeiten aus den einzelnen Haushaltsgarantien sowie eine Bewertung der Angemessenheit seiner Dotierungsquote und der Notwendigkeit seiner Aufstockung; h) die effektive Dotierungsquote des gemeinsamen Dotierungsfonds und die etwaigen nachfolgenden Transaktionen gemäß Artikel 216 Absatz 4.
(6)Nimmt die Kommission Unions-Treuhandfonds für Maßnahmen im Außenbereich in Anspruch, so fügt sie dem Entwurf des Haushaltsplans eine detaillierte Arbeitsunterlage über die durch diese Treuhandfonds geförderten Maßnahmen bei, aus der unter anderem Folgendes hervorgeht: a) die Ausführung der Treuhandfonds einschließlich Informationen über Überwachungsmodalitäten, die mit den Stellen getroffen wurden, die Treuhandfonds ausführen; b) die zugehörigen Verwaltungskosten; c) die von anderen Gebern als der Union geleisteten Beiträge; d) eine vorläufige Bewertung ihrer Leistung auf der Grundlage der in Artikel 238 Absatz 3 festgelegten Bedingungen; e) eine Beschreibung, wie ihre Tätigkeiten zur Erreichung der Ziele beigetragen haben, die im Basisrechtsakt des Instruments, aus dem der Beitrag der Union für den Treuhandfonds geflossen ist, festgelegt sind.
(7)Die Kommission fügt dem Entwurf des Haushaltsplans eine Aufstellung ihrer Beschlüsse über die Verhängung von Geldbußen auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts und der Höhe der jeweils verhängten Geldbußen bei; dabei gibt sie auch an, ob die Geldbußen rechtskräftig sind oder ob gegen sie noch Rechtsmittel vor dem Gerichtshof der Europäischen Union eingelegt werden können und, soweit möglich, wann die einzelnen Geldbußen voraussichtlich rechtskräftig werden.
Die Kommission fügt dem Entwurf des Haushaltsplans ferner eine Aufstellung ihrer Beschlüsse und der Beträge bei, die gemäß Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe b als Negativeinnahmen in den Haushaltsplan eingestellt wurden oder eingestellt werden können.
(8)Die Kommission fügt dem Entwurf des Haushaltsplans außerdem sämtliche weiteren Arbeitsunterlagen bei, die sie für nützlich hält, damit das Europäische Parlament und der Rat die Haushaltsmittelforderungen beurteilen können.
(9)Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 8 Absatz 5 des Beschlusses 2010/427/EU (45) des Rates zusammen mit dem Entwurf des Haushaltsplans eine Arbeitsunterlage vor, die einen umfassenden Überblick liefert über a) alle Maßnahmen im Außenbereich der Union einschließlich der Aufgaben der GASP und der die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik betreffenden Verwaltungs- und operativen Ausgaben, die aus dem Haushaltsplan der Union finanziert werden; b) sämtliche Verwaltungsausgaben des EAD im vorangegangenen Haushaltsjahr, aufgeteilt nach Ausgaben für die einzelnen Delegationen der Union und Ausgaben für die zentrale Verwaltung des EAD, sowie die operativen Ausgaben, aufgeteilt nach geografischen Gebieten (Regionen, Länder), thematischen Bereichen, Delegationen der Union und Missionen.
(10)Die in Absatz 9 genannte Arbeitsunterlage enthält außerdem folgende Angaben: a) die in den einzelnen Delegationen der Union und in der zentralen Verwaltung des EAD im Rahmen der bewilligten Haushaltsmittel besetzbaren Dauer- und Zeitplanstellen, aufgeschlüsselt nach Funktionsgruppe und Besoldungsgruppe, einschließlich der Vertragsbediensteten und örtlichen Bediensteten; b) alle Erhöhungen oder Verringerungen der Stellenzahl gegenüber dem vorangegangenen Haushaltsjahr in der zentralen Verwaltung des EAD und allen Delegationen der Union, aufgeschlüsselt nach Funktionsgruppe und Besoldungsgruppe; c) die für das betreffende Haushaltsjahr und für das vorangegangene Haushaltsjahr bewilligte Stellenzahl sowie die Zahl der von abgeordneten Diplomaten aus den Mitgliedstaaten und Beamten der Union besetzten Stellen; d) einen detaillierten Überblick über das gesamte in Delegationen der Union zum Zeitpunkt der Vorlage des Haushaltsentwurfs tätige Personal unter Aufschlüsselung nach geografischen Gebieten, Geschlecht, einzelnen Ländern und Missionen, wobei zwischen Planstellen, Vertragsbediensteten, örtlichen Bediensteten und abgeordneten nationalen Sachverständigen unterschieden wird, und über die im Entwurf des Haushaltsplans für diese Personalkategorien beantragten Mittel samt einer entsprechenden Schätzung der Zahl der Vollzeitkräfte auf der Grundlage der beantragten Mittel.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024
Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.