Art. 39 – Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

(1)Jedes andere Unionsorgan als die Kommission erstellt einen Voranschlag seiner Ausgaben und Einnahmen, den es der Kommission und gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Information vor dem 1. Juli eines jeden Jahres übermittelt.
(2)Der Hohe Vertreter konsultiert die für Entwicklungspolitik, Nachbarschaftspolitik, internationale Zusammenarbeit, humanitäre Hilfe und Krisenreaktion verantwortlichen Kommissionsmitglieder in Bezug auf ihre jeweiligen Aufgabenbereiche.
(3)Die Kommission erstellt ihren eigenen Voranschlag, den sie unmittelbar nach seiner Annahme dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt. Für ihren Voranschlag greift die Kommission auf die in Artikel 40 genannten Informationen zurück.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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