Art. 37 – Veröffentlichung der Rechnungslegung und Haushaltspläne

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

(1)Für die Aufstellung des Haushaltsplans, den Haushaltsvollzug und die Rechnungslegung gilt der Grundsatz der Transparenz.
(2)Der Haushaltsplan und jeder Berichtigungshaushaltsplan werden in ihrer endgültig erlassenen Fassung auf Veranlassung des Präsidenten des Europäischen Parlaments im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt binnen drei Monaten nach dem endgültigen Erlass des Haushaltsplans. Die Kommission veranlasst, dass die endgültigen Haushaltsdaten möglichst rasch und spätestens vier Wochen nach dem endgültigen Erlass des Haushaltsplans in allen Sprachen auf der Internetseite der Unionsorgane abgerufen werden können, bis der Haushaltsplan im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird. Die konsolidierte Jahresrechnung wird im Amtsblatt der Europäischen Union und auf der Internetseite der Unionsorgane veröffentlicht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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