Art. 38 – Veröffentlichung von Informationen bezüglich der Empfänger und anderer Informationen

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

(1)Die Kommission stellt auf einer zentralisierten Website spätestens am 30.
Juni des Jahres, das auf das Haushaltsjahr folgt, in dem die Mittel rechtlich gebunden wurden, Informationen über Empfänger von Mitteln aus dem Haushalt zur Verfügung, soweit der Haushalt von ihr im Einklang mit Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a, von Unionsorganen gemäß Artikel 59 Absatz 1 und von Einrichtungen der Union gemäß Artikel 70 und 71 ausgeführt wird.
Wird der Haushalt im Einklang mit Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c und mit Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a ausgeführt, stellt die Kommission spätestens am 30.
Juni des Jahres, das auf das Haushaltsjahr folgt, in dem der Vertrag oder die Vereinbarung über die Bedingungen der Unterstützung geschlossen wurde, auf ihrer in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten zentralisierten Website Informationen zu den Empfängern zur Verfügung.
Wird der Haushalt gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b ausgeführt, sind Bezugnahmen in diesem Artikel auf Empfänger als Bezugnahmen auf die in den sektorspezifischen Vorschriften genannten Empfänger, Auftragnehmer, Unterauftragnehmer und Begünstigten zu verstehen.
Die in Absatz 2 dieses Artikels aufgeführten Informationen für diese Empfänger werden veröffentlicht, sofern ihre Erhebung und Speicherung nach sektorspezifischen Vorschriften erforderlich ist.
(2)Außer in den in Absatz 3 genannten Fällen werden die folgenden Informationen in einem offenen, interoperablen und maschinenlesbaren Format, aufgrund dessen die Daten sortiert, durchsucht, extrahiert, verglichen und wiederverwendet werden können, veröffentlicht, wobei die Vertraulichkeits- und Sicherheitserfordernisse und insbesondere der Schutz personenbezogener Daten gebührend berücksichtigt werden: a) ob es sich beim Empfänger um eine natürliche oder eine juristische Person handelt; b) im Fall einer juristischen Person die vollständige rechtliche Bezeichnung und die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder Steuer-Identifikationsnummer, falls vorhanden, oder eine andere eindeutige länderspezifische Kennung des Empfängers, den Vor- und Nachnamen des Empfängers im Fall einer natürlichen Person; c) Ort des Empfängers, und zwar i) wenn es sich bei dem Empfänger um eine juristische Person handelt: die Anschrift des Empfängers; ii) wenn es sich bei dem Empfänger um eine natürliche Person handelt, die ihren Wohnsitz in der Union hat: die Region auf der Ebene NUTS 2; wenn es sich bei dem Empfänger um eine natürliche Person handelt, die ihren Wohnsitz nicht in der Union hat: das Land; d) der Betrag, für den eine Verpflichtung eingegangen wurde, und, wenn eine Verpflichtung gegenüber mehreren Empfängern eingegangen wurde, die Aufschlüsselung des Betrags nach Empfänger, falls verfügbar; e) Art und Zweck der Maßnahme.
(3)Die Informationen nach Absatz 2 dieses Artikels werden nicht veröffentlicht und nicht zur Veröffentlichung gemäß Absatz 6 dieses Artikels eingereicht: a) bei Bildungshilfen, die natürlichen Personen gezahlt werden, und anderen Direkthilfen, die besonders bedürftigen natürlichen Personen gezahlt werden, wie sie in Artikel 194 Absatz 4 Buchstabe b genannt sind; b) bei Verträgen von sehr geringem Wert, die an nach Artikel 242 Absatz 2 ausgewählte Sachverständige vergeben werden, sowie Verträgen von sehr geringem Wert, der unter dem in Anhang I Nummer 14.4 genannten Betrag liegt; c) bei finanzieller Unterstützung im Wege von Finanzierungsinstrumenten oder Haushaltsgarantien mit einem Betrag von weniger als 500 000 EUR; d) wenn bei einer Offenlegung der Informationen das Risiko besteht, dass die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützten Rechte und Freiheiten der betreffenden Personen oder Stellen verletzt oder die geschäftlichen Interessen der Empfänger beeinträchtigt werden; e) wenn der Haushalt gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b ausgeführt wird und sie nicht in den sektorspezifischen Vorschriften veröffentlicht werden müssen.
In den in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Fällen beschränken sich die Informationen auf statistische Daten, die anhand relevanter Kriterien wie der geografischen Lage, der wirtschaftlichen Klassifizierung der Empfänger, der Art der erhaltenen Förderung und des Politikbereichs der Union, in dessen Rahmen die Förderung erfolgte, aggregiert werden.
Sind natürliche Personen betroffen, stützt sich die Offenlegung der in Absatz 2 genannten Informationen auf relevante Kriterien wie etwa die Häufigkeit oder die Art der Maßnahme und die betroffenen Beträge.
(4)Personen oder Stellen, die Unionsmittel gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c ausführen, veröffentlichen Informationen zu Empfängern nach Maßgabe der Vorschriften und Verfahren dieser Personen oder Stellen, sofern diese Vorschriften nach der Bewertung durch die Kommission gemäß Artikel 157 Absatz 3 und Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe e als gleichwertig angesehen werden und sofern die Veröffentlichung personenbezogener Daten Schutzvorschriften unterliegt, die denen des vorliegenden Artikels gleichwertig sind.
Einrichtungen, die nach Artikel 63 Absatz 3 benannt wurden, veröffentlichen Informationen im Einklang mit den sektorspezifischen Vorschriften.
Die sektorspezifischen Vorschriften können nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsgrundlage von den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels und unter Berücksichtigung der Besonderheiten des betreffenden Sektors abweichen.
Mitgliedstaaten, die Unionsmittel erhalten und nach Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a ausführen, sorgen dafür, dass Informationen über die Empfänger der Mittel unter Berücksichtigung der Bestimmungen aus Absatz 2 und 3 dieses Artikels nachträglich auf einer in Absatz 1 dieses Artikels genannten zentralisierten Website bekannt gemacht werden.
(5)Die Websites der Unionsorgane enthalten einen Verweis auf die in Absatz 1 genannte zentralisierte Website, auf der die Informationen nach diesem Absatz zu finden sind.
Die Kommission stellt in geeigneter Weise und zeitnah Informationen über die in Absatz 1 genannte zentralisierte Website zur Verfügung, einschließlich eines Verweises auf ihre Adresse, auf der die in Absatz 4 genannten Informationen, die von den Mitgliedstaaten, Personen, Stellen oder Einrichtungen übermittelt wurden, auffindbar sind.
(6)Für die Zwecke von Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 dieses Artikels und unbeschadet der Absätze 3 und 4 dieses Artikels und der sektorspezifischen Vorschriften verwendet die Kommission die relevanten Daten, die in dem in Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe d genannten System gespeichert sind, um die in Absatz 1 dieses Artikels genannte zentralisierte Website mit den in Absatz 2 dieses Artikels genannten Informationen zu versorgen.
Außerdem umfassen die Daten bei natürlichen Personen auch die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder die Steuer-Identifikationsnummer, falls vorhanden, oder eine andere eindeutige länderspezifische Kennung; dies dient lediglich der Verbesserung der Qualität der übermittelten Informationen, die genannten Identifikationsnummern bzw.
Kennungen werden nicht veröffentlicht.
(7)Werden personenbezogene Daten veröffentlicht, so werden die Informationen zwei Jahre nach Ende des Haushaltsjahres, in dem eine rechtliche Verpflichtung für den Betrag eingegangen wurde, entfernt.
Wird der Haushalt gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c ausgeführt, so werden die personenbezogenen Daten zwei Jahre nach Ende des Haushaltsjahres, in dem der Vertrag oder die Vereinbarung über die Bedingungen der Unterstützung geschlossen wurde, entfernt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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