Art. 40 – Haushaltsvoranschlag der in Artikel 70 genannten Einrichtungen der Union

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

Bis zum 31. Januar eines jeden Jahres übermittelt jede in Artikel 70 genannte Einrichtung der Union gemäß dem Rechtsakt, durch den sie errichtet worden ist, der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat den Entwurf ihres einzigen Programmplanungsdokuments, das ihre jährliche und mehrjährige Programmplanung mit den entsprechenden Plänen für die personellen und finanziellen Ressourcen beinhaltet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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