Art. 43 – Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, die sich aus dem Erlass des Haushaltsplans ergeben

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

(1)Der Präsident des Europäischen Parlaments stellt fest, dass der Haushaltsplan nach dem Verfahren des Artikels 314 Absatz 9 AEUV und des Artikels 106a Euratom-Vertrag endgültig erlassen ist.
(2)Der endgültige Erlass des Haushaltsplans bewirkt, dass die Mitgliedstaaten ab dem 1. Januar des folgenden Haushaltsjahrs oder, wenn er nach dem 1. Januar erlassen wird, vom Zeitpunkt des endgültigen Erlasses des Haushaltsplans an verpflichtet sind, die der Union geschuldeten Beträge gemäß den Verordnungen (EU, Euratom) Nr. 609/2014 und (EU, Euratom) 2021/770 abzuführen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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