Art. 45 – Vorzeitige Übermittlung der Voranschläge und Haushaltsplanentwürfe

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

Die Kommission, das Europäische Parlament und der Rat können vereinbaren, die Termine für die Übermittlung der Voranschläge sowie für den Erlass und die Übermittlung des Entwurfs des Haushaltsplans vorzuverlegen. Diese Regelung darf jedoch keine Verkürzung oder Verlängerung der in Artikel 314 AEUV und Artikel 106a Euratom-Vertrag vorgesehenen Zeiträume für die Prüfung der Dokumente zur Folge haben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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