Art. 80 – Rechnungsführungsvorschriften

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

(1)Die Rechnungsführungsvorschriften, die von den Unionsorganen, den Europäischen Ämtern sowie den in Kapitel 3 Abschnitt 2 dieses Titels genannten Agenturen und Einrichtungen der Union angewandt werden, beruhen auf international anerkannten Rechnungslegungsstandards für den öffentlichen Sektor. Diese Vorschriften werden vom Rechnungsführer der Kommission nach Konsultation der Rechnungsführer der anderen Unionsorgane, der Europäischen Ämter und der Einrichtungen der Union erlassen.
(2)Der Rechnungsführer kann von den in Absatz 1 genannten Standards abweichen, wenn er dies für erforderlich hält, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Aktiva und Passiva, der Aufwendungen und Erträge sowie des Cashflows zu vermitteln. Weicht eine Rechnungsführungsvorschrift inhaltlich von diesen Standards ab, wird dies in den Erläuterungen zu den Jahresabschlüssen angegeben und begründet.
(3)In den in Absatz 1 genannten Rechnungsführungsvorschriften werden der Aufbau und Inhalt der Jahresabschlüsse sowie die Rechnungsführungsgrundsätze, die der Buchführung zugrunde liegen, festgelegt.
(4)Bei den in Artikel 247 genannten Haushaltsrechnungen werden die in dieser Verordnung festgelegten Haushaltsgrundsätze beachtet. Sie bieten eine ausführliche Übersicht über den Haushaltsvollzug. Sie erfassen alle in diesem Titel vorgesehenen Einnahme- und Ausgabevorgänge und vermitteln ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild dieser Vorgänge.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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