Art. 81 – Organisatorische Gestaltung der Rechnungsführung

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

(1)Der Rechnungsführer jedes Unionsorgans bzw. jeder Einrichtung der Union erstellt und aktualisiert Unterlagen, in denen die Struktur und die Verfahren der Rechnungsführung seines Unionsorgans bzw. seiner Einrichtung der Union beschrieben werden.
(2)Die Einnahmen und Ausgaben werden in einem IT-System nach dem wirtschaftlichen Charakter des Vorgangs als laufende Einnahmen oder Ausgaben oder als Vermögenszugang oder -abgang erfasst.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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