Art. 82 – Rechnungsführung

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

(1)Der Rechnungsführer der Kommission legt den einheitlichen Kontenplan fest, der von den Unionsorganen, den Europäischen Ämtern sowie den in Kapitel 3 Abschnitt 2 dieses Titels genannten Agenturen und Einrichtungen der Union anzuwenden ist.
(2)Die Rechnungsführer erhalten von den Anweisungsbefugten sämtliche Informationen, die für die Erstellung von Rechnungsabschlüssen erforderlich sind, welche ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Finanzlage der Unionsorgane und des Haushaltsvollzugs vermitteln. Die Anweisungsbefugten garantieren die Zuverlässigkeit dieser Informationen.
(3)Die Rechnungsabschlüsse werden, bevor sie vom Unionsorgan oder der in Artikel 70 genannten Einrichtung der Union angenommen werden, vom Rechnungsführer unterzeichnet, der damit bescheinigt, dass er hinreichende Gewähr dafür bieten kann, dass diese Abschlüsse ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Finanzlage des Unionsorgans oder der in Artikel 70 genannten Einrichtung der Union vermitteln. Zu diesem Zweck überzeugt sich der Rechnungsführer davon, dass die Rechnungsabschlüsse gemäß den in Artikel 80 genannten Rechnungsführungsvorschriften und den in Artikel 77 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d genannten Rechnungsführungsverfahren erstellt und dass alle Einnahmen und Ausgaben verbucht wurden.
(4)Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte übermittelt dem Rechnungsführer unter Einhaltung der vom Rechnungsführer festgelegten Vorschriften sämtliche Finanz- und Verwaltungsinformationen, die dieser zur Wahrnehmung seiner Aufgaben benötigt. Der Anweisungsbefugte legt dem Rechnungsführer regelmäßig, mindestens jedoch anlässlich der Rechnungsabschlüsse, die Finanzinformationen zu den Treuhandkonten vor, sodass die Verwendung von Unionsmitteln in den Rechnungsabschlüssen der Union ausgewiesen werden kann. Die Anweisungsbefugten tragen stets die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Verwendung der von ihnen verwalteten Mittel, für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der unter ihrer Aufsicht getätigten Ausgaben und für die Vollständigkeit und Genauigkeit der an den Rechnungsführer übermittelten Informationen.
(5)Der zuständige Anweisungsbefugte informiert den Rechnungsführer über sämtliche Entwicklungen bzw. umfassenden Änderungen jedes Finanzverwaltungssystems, Inventarsystems oder Systems zur Bewertung der Aktiva und Passiva, das Daten für die Rechnungslegung des Unionsorgans liefert oder zum Nachweis von Daten der Rechnungslegung herangezogen wird, sodass der Rechnungsführer die Einhaltung der Validierungskriterien überprüfen kann. Der Rechnungsführer kann ein bereits validiertes Finanzverwaltungssystem jederzeit erneut überprüfen und verlangen, dass der zuständige Anweisungsbefugte einen Aktionsplan erstellt, um etwaige Mängel schnellstmöglich zu beheben. Der Anweisungsbefugte ist für die Vollständigkeit der an den Rechnungsführer übermittelten Angaben verantwortlich.
(6)Der Rechnungsführer kann die Informationen, die er erhält, prüfen und alle weiteren Überprüfungen vornehmen, die er für erforderlich hält, um die Jahresrechnungen unterzeichnen zu können. Der Rechnungsführer formuliert erforderlichenfalls Vorbehalte und erläutert präzise die Art und den Geltungsbereich jedes Vorbehalts.
(7)Das Rechnungsführungssystem eines Unionsorgans dient dazu, Haushalts- und Finanzdaten aufzunehmen, zu klassifizieren und zu registrieren.
(8)Das Rechnungsführungssystem ist untergliedert in eine Finanzbuchführung und eine Haushaltsbuchführung. Die Buchführung erfolgt nach Kalenderjahren und in Euro.
(9)Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte kann zudem ein ausführliches internes Rechnungswesen unterhalten.
(10)Die Belege im Zusammenhang mit dem Rechnungsführungssystem und der in Artikel 247 genannten Rechnungslegung werden während eines Zeitraums von mindestens fünf Jahren aufbewahrt, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem das Europäische Parlament für das Haushaltsjahr, auf das sich die Belege beziehen, die Entlastung erteilt. Belege für nicht endgültig abgeschlossene Vorgänge werden jedoch bis zum Ende des Jahres aufbewahrt, das auf das Jahr des Abschlusses der betreffenden Vorgänge folgt. Im Hinblick auf die Aufbewahrung von Verkehrsdaten gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/1725. Jedes Unionsorgan bestimmt, bei welcher Dienststelle die Belege aufbewahrt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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