Art. 84 – Finanzbuchführung

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

(1)In der Finanzbuchführung werden die Vorfälle und Vorgänge, die sich auf die Wirtschafts-, die Finanz- und die Vermögenslage der Unionsorgane und der in Kapitel 3 Abschnitt 2 dieses Titels genannten Agenturen und Einrichtungen der Union auswirken, nach der Methode der doppelten Buchführung chronologisch nachgezeichnet.
(2)In der Finanzbuchführung werden die Salden und die Kontenbewegungen in die Bücher aufgenommen.
(3)Jeder Buchungsvorgang, einschließlich der Berichtigungsbuchungen, stützt sich auf entsprechende Belege, auf die die Buchungen ausdrücklich verweisen.
(4)Das Rechnungsführungssystem muss es ermöglichen, sämtliche Buchungsvorgänge mittels eines Prüfpfads klar nachzuvollziehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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