Art. 85 – Bankkonten

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

(1)Zum Zwecke der Kassenführung kann der Rechnungsführer im Namen des Unionsorgans bei den Finanzinstituten oder den nationalen Zentralbanken Konten einrichten bzw. einrichten lassen. Der Rechnungsführer ist zudem dafür verantwortlich, solche Konten zu schließen bzw. sicherzustellen, dass sie geschlossen werden.
(2)Die Konditionen für die Eröffnung, Führung und Verwendung der Bankkonten enthalten eine Bestimmung, wonach für Schecks, Überweisungen und sonstige Banktransaktionen entsprechend den Vorschriften für die interne Kontrolle die Unterschrift eines oder mehrerer ordnungsgemäß bevollmächtigter Bediensteter erforderlich ist. Außerhalb des Systems ausgefertigte Anweisungen werden von mindestens zwei ordnungsgemäß bevollmächtigten Bediensteten oder vom Rechnungsführer unterzeichnet.
(3)Im Rahmen der Umsetzung eines Programms oder einer Maßnahme können im Auftrag der Kommission Treuhandkonten eröffnet werden, die von einer Stelle nach Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffern ii, iii, v oder vi ausgeführt werden. Solche Konten werden mit Zustimmung des Rechnungsführers der Kommission unter der Verantwortung des für die Umsetzung des Programms oder der Maßnahme zuständigen Anweisungsbefugten eröffnet. Sie werden unter der Verantwortung des Anweisungsbefugten verwaltet.
(4)Der Rechnungsführer der Kommission legt Vorschriften über die Eröffnung, Verwaltung und Schließung der Treuhandkonten sowie über ihre Nutzung fest.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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