REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union
(1)Die Einrichtung einer Zahlstelle und die Benennung eines Zahlstellenverwalters sind Gegenstand eines Beschlusses des Rechnungsführers des Unionsorgans, in dem die Funktionsweise und die Bedingungen für die Verwendung der Zahlstelle dargelegt sind.
(2)Für die Zahlung von Ausgaben können Zahlstellen eingerichtet werden, wenn es aufgrund der geringen Höhe der Beträge materiell unmöglich ist oder unwirtschaftlich wäre, Zahlungen gemäß den allgemeinen Regeln für Ausgabenvorgänge vorzunehmen. Der Höchstbetrag, den der Zahlstellenverwalter in solchen Fällen zahlen darf, wird vom Rechnungsführer in dem in Absatz 1 genannten Beschluss für jede Ausgabenart festgelegt. Zahlstellen können auch für die Annahme von Einnahmen eingerichtet werden. Für Hilfen in Krisensituationen und humanitäre Hilfsmaßnahmen können Zahlstellen nach einer hinreichenden Begründung für einen festgelegten Zeitraum ohne eine Begrenzung des Betrags in Anspruch genommen werden, sofern die vom Europäischen Parlament und vom Rat für die betreffende Haushaltslinie festgelegten Mittel für Zahlungen für das laufende Haushaltsjahr nicht überschritten und die internen Vorschriften der Kommission eingehalten werden. In den Delegationen der Union können Zahlstellen auch in Anspruch genommen werden, um Zahlungen gemäß den allgemeinen Regeln für Ausgabenvorgänge im Zusammenhang mit Beträgen von höchstens 60 000 EUR pro Ausgabe zu leisten, sofern dieses Vorgehen aufgrund der lokalen Anforderungen wirksam und effizient ist. Werden Zahlstellen für die Zahlung von Ausgaben sowohl des Einzelplans der Kommission als auch des Einzelplans des EAD im Rahmen des Haushaltsplans benötigt, so werden zwei getrennte Zahlstellen eingerichtet.
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