Art. 89 – Verwaltung von Zahlstellen

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

(1)Die Zahlstellenverwalter werden aus den Reihen der Beamten und nur in ordnungsgemäß begründeten Fällen aus den Reihen der sonstigen Bediensteten ausgewählt, oder — in Einklang mit den in den internen Vorschriften der Kommission festgelegten Bedingungen — aus den Reihen des Personals, das von der Kommission im Bereich der Hilfen in Krisensituationen und der humanitären Hilfsmaßnahmen eingestellt wird, sofern ihre Arbeitsverträge das gleiche Maß an Schutz in Haftungsfragen vorsehen wie Artikel 95 bei Bediensteten.
(2)Die Mittel für die Zahlstellen werden unter Aufsicht des Rechnungsführers des betreffenden Unionsorgans bereitgestellt; die Zahlstellen unterstehen den Zahlstellenverwaltern.
(3)Auf die geleisteten Zahlungen folgen vom zuständigen Anweisungsbefugten unterzeichnete förmliche Beschlüsse über die endgültige Feststellung oder abschließende Auszahlungsanordnungen. Der Anweisungsbefugte rechnet die Transaktionen der Zahlstellen, die nicht gemäß den allgemeinen Regeln für Ausgabenvorgänge durchgeführt werden, bis zum Ende des folgenden Monats ab, um die Abstimmung zwischen dem Kontensaldo und dem Banksaldo sicherzustellen.
(4)Der Rechnungsführer überwacht, ob die den Zahlstellenverwaltern anvertrauten Mittel vorhanden sind, die Bücher ordnungsgemäß geführt werden und die Transaktionen der Zahlstellen unter Einhaltung der vorgeschriebenen Fristen abgerechnet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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