ErwGr. 118

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

Bei der Entscheidung über einen Ausschluss einer Person oder Stelle oder über die Verhängung einer finanziellen Sanktion gegen eine Person oder Stelle und bei Veröffentlichung der betreffenden Information sollte der zuständige Anweisungsbefugte den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren, indem er insbesondere Folgendes berücksichtigt: die Schwere der Umstände, ihre Auswirkungen auf den Haushalt, die seit dem Verhalten verstrichene Zeit, die Dauer des Verhaltens und etwaige Wiederholungsfälle, die Frage, ob das Verhalten vorsätzlich war, oder den Grad der Fahrlässigkeit, sowie das Ausmaß der Zusammenarbeit der Person oder Stelle mit der jeweils zuständigen Behörde und der Beitrag dieser Person oder Stelle zu der Untersuchung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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