ErwGr. 119

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

Der zuständige Anweisungsbefugte sollte eine Person oder Stelle auch dann ausschließen können, wenn eine natürliche oder juristische Person, die unbeschränkt für die Schulden dieses Wirtschaftsteilnehmers haftet, zahlungsunfähig ist oder sich in einer mit einem Insolvenzverfahren vergleichbaren Lage befindet oder wenn eine natürliche oder juristische Person ihren Verpflichtungen zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen oder Steuern nicht nachkommt und wenn sich diese Umstände auf die finanzielle Lage dieses Wirtschaftsteilnehmers auswirken.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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