ErwGr. 120

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

Um den Schutz der finanziellen Interessen der Union weiter zu verbessern, sollte es dem Anweisungsbefugten möglich sein, wirtschaftliche Eigentümer und verbundene Stellen der ausgeschlossenen Stelle, die an einem Fehlverhalten der ausgeschlossenen Stelle beteiligt waren, auszuschließen oder eine finanzielle Sanktion gegen sie zu verhängen. Durch die Möglichkeit, wirtschaftliche Eigentümer und verbundene Stellen auszuschließen, soll verhindert werden, dass eine Person oder Stelle, die von der Auswahl für die Ausführung von Unionsmitteln ausgeschlossen wurde, über ein neues Unternehmen oder über bestehende verbundene Stellen weiter an Vergabe- und Gewährungsverfahren teilnimmt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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