REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union
In einem wettbewerbsorientierten und offenen Binnenmarkt sollte für gleiche Wettbewerbsbedingungen gesorgt sein und sollten Wirtschaftsteilnehmer sowohl aus der Union als auch aus Drittstaaten auf der Grundlage ihrer Leistung miteinander konkurrieren können. Durch drittstaatliche Subventionen kann der Binnenmarkt verzerrt und für Wettbewerbsnachteile in Vergabeverfahren gesorgt werden, wenn beispielsweise ein Wirtschaftsteilnehmer, an den ein Auftrag vergeben wird, drittstaatliche Subventionen erhalten hat. Um diesem Risiko vorzubeugen, wurden mit der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates (30) Vorschriften und Verfahren festgelegt, auf deren Grundlage den Binnenmarkt tatsächlich oder potenziell verzerrende drittstaatliche Subventionen untersucht werden und sichergestellt wird, dass derartige Verzerrungen gegebenenfalls behoben werden. Um für Kohärenz zwischen den für die Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften und den Vergabeverfahren gemäß der vorliegenden Verordnung zu sorgen, sollten die Unionsorgane, Unionseinrichtungen und Exekutivagenturen sinngemäß dieselben Vorschriften und Verfahren in Bezug auf drittstaatliche Subventionen anwenden, die in der Verordnung (EU) 2022/2560 festgelegt sind.
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