ErwGr. 169

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

Damit einheitliche Bedingungen bezüglich der Durchführung der vorliegenden Verordnung sichergestellt sind, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die verfahrenstechnischen Einzelheiten und die damit verbundenen Elemente im Zusammenhang mit der Vorprüfung und der eingehenden Prüfung etwaiger drittstaatlicher finanzieller Zuwendungen, die im Rahmen eines Vergabeverfahrens gewährt wurden, übertragen werden. Diese Durchführungsbefugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (31) ausgeübt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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