ErwGr. 180

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

Es ist angemessen, klarzustellen, dass erfolglose Bieter, die konforme Angebote vorgelegt hatten, auf Antrag Information über die Merkmale und die relativen Vorteile des erfolgreichen Angebots erhalten sollten. Erfolglose Bieter sollten auf Anfrage zusätzliche Informationen erhalten, selbst wenn die Konformität ihres Angebots aufgrund der gewählten Reihenfolge der Kriterien nicht geprüft wurde. Ferner sollte klargestellt werden, dass abgelehnte Bieter keinen Zugang zu derartigen Informationen haben sollten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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