ErwGr. 182

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

Ein öffentlicher Auftraggeber sollte ein Vergabeverfahren bis zur Unterzeichnung des Vertrags annullieren bzw. — im Fall von in Losen vergebenen Aufträgen oder bei der Mehrquellenbeschaffung — teilweise annullieren können, ohne dass die Bewerber oder Bieter Anspruch auf eine Entschädigung haben. Dies sollte jedoch Situationen unberührt lassen, in denen sich der öffentliche Auftraggeber so verhalten hat, dass er im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts für Schäden haftbar gemacht werden kann.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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