ErwGr. 181

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

Bei Rahmenverträgen mit erneutem Aufruf zum Wettbewerb sollte keine Pflicht bestehen, einem erfolglosen Auftragnehmer Information über die Merkmale und die relativen Vorteile eines Zuschlagsempfängers zu übermitteln, da die Kenntnis dieser Informationen bei jeder erneuten Ausschreibung den fairen Wettbewerb zwischen Parteien desselben Rahmenvertrags gefährden könnte.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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