ErwGr. 196

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

Es ist erforderlich, zu präzisieren, welche Wirtschaftsteilnehmer je nach dem Ort ihrer Niederlassung Zugang zur Auftragsvergabe gemäß der vorliegenden Verordnung haben, und ausdrücklich festzulegen, dass auch internationalen Organisationen dieser Zugang ermöglicht werden kann.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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