ErwGr. 199

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

Der Anwendungsbereich des Titels über Finanzhilfen muss präzisiert werden, insbesondere in Bezug auf die Art der förderfähigen Maßnahmen und Einrichtungen sowie hinsichtlich der zur Gewährung von Finanzhilfen einsetzbaren rechtlichen Verpflichtungen. Insbesondere sollten Finanzhilfebeschlüsse nach und nach abgeschafft werden, da ihr Nutzen begrenzt ist und schrittweise die elektronische Verwaltung von Finanzhilfen eingeführt wird. Zwecks Vereinfachung der Struktur sollten die Bestimmungen, die andere Instrumente als Finanzhilfen betreffen, in andere Teile dieser Verordnung verschoben werden. Es sollte klargestellt werden, welche Art von Einrichtungen Beiträge zu den Betriebskosten erhalten können, indem nicht mehr auf „Einrichtungen, die Ziele von allgemeinem Interesse für die Union verfolgen“ Bezug genommen wird, da diese Einrichtungen durch den Begriff „Einrichtungen, die Ziele verfolgen, die Teil einer politischen Maßnahme der Union sind und diese unterstützen“ abgedeckt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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