ErwGr. 217

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

Begünstigte einer Finanzhilfe können Dritten finanzielle Unterstützung gewähren, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind und der etwaigen Dritten gezahlte Betrag 60 000 EUR nicht übersteigt. Dieser Betrag sollte überschritten werden können, wenn die Ziele der Maßnahme sonst unmöglich oder nur übermäßig schwierig zu erreichen wären. Für mehr Flexibilität bei der Ausführung des Haushalts in Krisen- und Notsituationen sollte es außerdem möglich sein, diesen Betrag im Fall von humanitärer Hilfe, Soforthilfemaßnahmen, Katastrophenschutzeinsätzen oder Hilfen in Krisensituationen zu überschreiten, ohne dass hierfür eine Rechtfertigung des Einzelfalls erforderlich ist. Der Anweisungsbefugte sollte über solche Fälle Bericht erstatten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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