ErwGr. 220

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

Damit sich Preise flexibler einsetzen lassen, sollte die Verpflichtung gemäß Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 zur Veröffentlichung von Wettbewerben um Preise mit einem Wert je Einheit ab 1 000 000 EUR oder mehr in den Begleitdokumenten zum Entwurf des Haushaltsplans durch eine Pflicht zur Vorabinformation des Europäischen Parlaments und des Rates und eine ausdrückliche Nennung solcher Preise im Finanzierungsbeschluss ersetzt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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