ErwGr. 218

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

Für den Fall, dass der Begünstigte im Rahmen der Durchführung einer Maßnahme oder eines Arbeitsprogramms Aufträge vergeben muss, sollte klargestellt werden, dass jeder Begünstigte seine eigene Beschaffungspraxis anwenden kann, sofern so das beste Preis-Leistungs-Verhältnis sichergestellt ist bzw. dafür gesorgt wird, dass das Angebot mit dem günstigsten Preis ausgewählt wird, unabhängig davon, ob der Begünstigte einen öffentlichen Auftrag vergibt und ein öffentlicher Auftraggeber im Sinne der vorliegenden Verordnung ist. Die Bestimmung des Begriffs „Vertrag“ sollte entsprechend angepasst werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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