Anhang III der Verordnung (EU) 2019/1009 wird wie folgt geändert:
1.
Teil I wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt geändert: i) Buchstabe d erhält folgende Fassung: „d) Anweisungen zum vorgesehenen Anwendungszweck in Bezug auf Aufwandmengen, Anwendungszeitpunkt und -häufigkeit und Zielpflanzen oder -pilze;“. ii) Folgender Buchstabe wird eingefügt: „da) andere als die unter Buchstabe d aufgeführten Anweisungen zum vorgesehenen Anwendungszweck;*“. iii) Buchstabe h erhält folgende Fassung: „h) eine Liste aller Inhaltsstoffe, die mehr als 5 % des Produktgewichts oder -volumens oder, bei Produkten in flüssiger Form, der Trockenmasse, ausmachen, in absteigender Größenordnung;*“. iv) Folgende Buchstaben werden angefügt: „i) eine Identifizierung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 jedes Inhaltsstoffs, der in der Liste nach Buchstabe h aufgeführt ist und bei dem es sich um einen Stoff oder ein Gemisch handelt;* j) die Bezeichnungen der betreffenden CMC gemäß Anhang II Teil I für jeden unter Buchstabe h aufgeführten Bestandteil.*“ v) Folgender Absatz wird angefügt: „Natürlich vorkommende Stoffe können zusätzlich zu den unter Buchstabe i vorgeschriebenen Informationen mit ihren Mineralbezeichnungen angegeben werden.“ b) Folgende Nummern werden angefügt: „12.
Stellen Wirtschaftsakteure ein digitales Etikett gemäß Artikel 11a Absätze 1 und 2 bereit, ist dem auf diesem digitalen Etikett verwendeten Datenträger der folgende oder ein ähnlicher Warnhinweis beizufügen: ‚Gemäß der Verordnung (EU) 2019/1009 ist ein physisches Etikett bereitzustellen, bevor das Produkt für Endnutzer in Verpackungen von bis zu 1 000 kg auf dem Markt bereitgestellt werden kann.‘ 13.
Stellen Wirtschaftsakteure ein digitales Etikett gemäß Artikel 11a Absatz 3 Unterabsatz 2 bereit, ist dem dafür verwendeten Datenträger die Erklärung ‚Umfassendere Informationen über das Produkt sind online verfügbar.
Lieferanten können aufgefordert werden, diese Informationen auf andere Weise zur Verfügung zu stellen.‘ oder eine ähnliche Erklärung beizufügen. 14.
Stellen Wirtschaftsakteure ein digitales Etikett gemäß Artikel 11a Absatz 4 bereit, ist dem dafür verwendeten Datenträger die Erklärung ‚Informationen über die agronomische Wirksamkeit und die sichere Handhabung des Produkts sind online verfügbar.
Lieferanten können aufgefordert werden, diese Informationen auf andere Weise zur Verfügung zu stellen.‘ oder eine ähnliche Erklärung beizufügen.“
a)Nummer 1 wird wie folgt geändert: i) Buchstabe d erhält folgende Fassung: „d) Anweisungen zum vorgesehenen Anwendungszweck in Bezug auf Aufwandmengen, Anwendungszeitpunkt und -häufigkeit und Zielpflanzen oder -pilze;“. ii) Folgender Buchstabe wird eingefügt: „da) andere als die unter Buchstabe d aufgeführten Anweisungen zum vorgesehenen Anwendungszweck;*“. iii) Buchstabe h erhält folgende Fassung: „h) eine Liste aller Inhaltsstoffe, die mehr als 5 % des Produktgewichts oder -volumens oder, bei Produkten in flüssiger Form, der Trockenmasse, ausmachen, in absteigender Größenordnung;*“. iv) Folgende Buchstaben werden angefügt: „i) eine Identifizierung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 jedes Inhaltsstoffs, der in der Liste nach Buchstabe h aufgeführt ist und bei dem es sich um einen Stoff oder ein Gemisch handelt;* j) die Bezeichnungen der betreffenden CMC gemäß Anhang II Teil I für jeden unter Buchstabe h aufgeführten Bestandteil.*“ v) Folgender Absatz wird angefügt: „Natürlich vorkommende Stoffe können zusätzlich zu den unter Buchstabe i vorgeschriebenen Informationen mit ihren Mineralbezeichnungen angegeben werden.“
i)Buchstabe d erhält folgende Fassung: „d) Anweisungen zum vorgesehenen Anwendungszweck in Bezug auf Aufwandmengen, Anwendungszeitpunkt und -häufigkeit und Zielpflanzen oder -pilze;“.
„d) Anweisungen zum vorgesehenen Anwendungszweck in Bezug auf Aufwandmengen, Anwendungszeitpunkt und -häufigkeit und Zielpflanzen oder -pilze;“.
ii)Folgender Buchstabe wird eingefügt: „da) andere als die unter Buchstabe d aufgeführten Anweisungen zum vorgesehenen Anwendungszweck;*“.
„da) andere als die unter Buchstabe d aufgeführten Anweisungen zum vorgesehenen Anwendungszweck;*“.
iii) Buchstabe h erhält folgende Fassung: „h) eine Liste aller Inhaltsstoffe, die mehr als 5 % des Produktgewichts oder -volumens oder, bei Produkten in flüssiger Form, der Trockenmasse, ausmachen, in absteigender Größenordnung;*“.
„h) eine Liste aller Inhaltsstoffe, die mehr als 5 % des Produktgewichts oder -volumens oder, bei Produkten in flüssiger Form, der Trockenmasse, ausmachen, in absteigender Größenordnung;*“.
iv)Folgende Buchstaben werden angefügt: „i) eine Identifizierung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 jedes Inhaltsstoffs, der in der Liste nach Buchstabe h aufgeführt ist und bei dem es sich um einen Stoff oder ein Gemisch handelt;* j) die Bezeichnungen der betreffenden CMC gemäß Anhang II Teil I für jeden unter Buchstabe h aufgeführten Bestandteil.*“
„i) eine Identifizierung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 jedes Inhaltsstoffs, der in der Liste nach Buchstabe h aufgeführt ist und bei dem es sich um einen Stoff oder ein Gemisch handelt;*
j)die Bezeichnungen der betreffenden CMC gemäß Anhang II Teil I für jeden unter Buchstabe h aufgeführten Bestandteil.*“
v)Folgender Absatz wird angefügt: „Natürlich vorkommende Stoffe können zusätzlich zu den unter Buchstabe i vorgeschriebenen Informationen mit ihren Mineralbezeichnungen angegeben werden.“
b)Folgende Nummern werden angefügt: „12.
Stellen Wirtschaftsakteure ein digitales Etikett gemäß Artikel 11a Absätze 1 und 2 bereit, ist dem auf diesem digitalen Etikett verwendeten Datenträger der folgende oder ein ähnlicher Warnhinweis beizufügen: ‚Gemäß der Verordnung (EU) 2019/1009 ist ein physisches Etikett bereitzustellen, bevor das Produkt für Endnutzer in Verpackungen von bis zu 1 000 kg auf dem Markt bereitgestellt werden kann.‘ 13.
Stellen Wirtschaftsakteure ein digitales Etikett gemäß Artikel 11a Absatz 3 Unterabsatz 2 bereit, ist dem dafür verwendeten Datenträger die Erklärung ‚Umfassendere Informationen über das Produkt sind online verfügbar.
Lieferanten können aufgefordert werden, diese Informationen auf andere Weise zur Verfügung zu stellen.‘ oder eine ähnliche Erklärung beizufügen. 14.
Stellen Wirtschaftsakteure ein digitales Etikett gemäß Artikel 11a Absatz 4 bereit, ist dem dafür verwendeten Datenträger die Erklärung ‚Informationen über die agronomische Wirksamkeit und die sichere Handhabung des Produkts sind online verfügbar.
Lieferanten können aufgefordert werden, diese Informationen auf andere Weise zur Verfügung zu stellen.‘ oder eine ähnliche Erklärung beizufügen.“
„12.
Stellen Wirtschaftsakteure ein digitales Etikett gemäß Artikel 11a Absätze 1 und 2 bereit, ist dem auf diesem digitalen Etikett verwendeten Datenträger der folgende oder ein ähnlicher Warnhinweis beizufügen: ‚Gemäß der Verordnung (EU) 2019/1009 ist ein physisches Etikett bereitzustellen, bevor das Produkt für Endnutzer in Verpackungen von bis zu 1 000 kg auf dem Markt bereitgestellt werden kann.‘
13.
Stellen Wirtschaftsakteure ein digitales Etikett gemäß Artikel 11a Absatz 3 Unterabsatz 2 bereit, ist dem dafür verwendeten Datenträger die Erklärung ‚Umfassendere Informationen über das Produkt sind online verfügbar.
Lieferanten können aufgefordert werden, diese Informationen auf andere Weise zur Verfügung zu stellen.‘ oder eine ähnliche Erklärung beizufügen.
14.
Stellen Wirtschaftsakteure ein digitales Etikett gemäß Artikel 11a Absatz 4 bereit, ist dem dafür verwendeten Datenträger die Erklärung ‚Informationen über die agronomische Wirksamkeit und die sichere Handhabung des Produkts sind online verfügbar.
Lieferanten können aufgefordert werden, diese Informationen auf andere Weise zur Verfügung zu stellen.‘ oder eine ähnliche Erklärung beizufügen.“
2.
Teil II wird wie folgt geändert: a) Der Abschnitt „PFC 1(A): ORGANISCHES DÜNGEMITTEL“ wird wie folgt geändert: i) Unter Buchstabe d erhalten die Ziffern v und vi folgende Fassung: „v) organischer Kohlenstoff (C org);* vi) Trockenmasse;*“. ii) Die Buchstaben e und f erhalten folgende Fassung: „e) das Verhältnis von organischem Kohlenstoff zu Gesamtstickstoff (C org/N);* f) Herstellungsdatum;*“. b) Der Abschnitt „PFC 1(B): ORGANISCH-MINERALISCHES DÜNGEMITTEL“ wird wie folgt geändert: i) Unter Nummer 1 Buchstabe d erhalten die Ziffern v und vi folgende Fassung: „v) organischer Kohlenstoff (C org);* vi) Trockenmasse;*“. ii) Nummer 5 Buchstabe ca erhält folgende Fassung: „ca) wenn die deklarierten Spurennährstoffe durch einen/mehrere Chelatbildner chelatisiert sind, der pH-Bereich, der eine angemessene Stabilität gewährleistet;*“. c) Der Abschnitt „PFC 1(C)(I)(A): FESTES ANORGANISCHES MAKRONÄHRSTOFF-DÜNGEMITTEL“ wird wie folgt geändert: i) Nummer 2 erhält folgende Fassung: „2.
Die Korngröße eines festen anorganischen Makronährstoff-Düngemittels ist anzugeben, ausgedrückt als Massenanteil des Produkts, der ein bestimmtes Sieb passiert.*“ ii) Nummer 4 wird wie folgt geändert: — Der Einleitungssatz erhält folgende Fassung: „Bei umhüllten festen anorganischen Makronährstoff-Düngemitteln ist Folgendes anzugeben:“; — folgende Buchstaben -a und -aa werden eingefügt: „-a) die Bezeichnung der Überzugmittel; -aa) der prozentuale Anteil der mit jedem Überzugmittel umhüllten Düngemittel;*“. iii) Nummer 8 Buchstabe ca erhält folgende Fassung: „ca) wenn die deklarierten Spurennährstoffe durch einen/mehrere Chelatbildner chelatisiert sind, der pH-Bereich, der eine angemessene Stabilität gewährleistet;*“. d) Der Abschnitt „PFC 1(C)(I)(b): FLÜSSIGES ANORGANISCHES MAKRONÄHRSTOFF-DÜNGEMITTEL“ wird wie folgt geändert: i) Nummer 1 erhält folgende Fassung: „1.
Auf dem Etikett ist anzugeben, ob sich das flüssige anorganische Makronährstoff-Düngemittel in Suspension oder in Lösung befindet.*“ ii) Nummer 6 Buchstabe ca erhält folgende Fassung: „ca) wenn die deklarierten Spurennährstoffe durch einen/mehrere Chelatbildner chelatisiert sind, der pH-Bereich, der eine angemessene Stabilität gewährleistet;*“. e) Der Abschnitt „PFC 1(C)(II): ANORGANISCHES SPURENNÄHRSTOFF-DÜNGEMITTEL“ wird wie folgt geändert: i) Nummer 1 erhält folgende Fassung: „1.
Bei anorganischen Spurennährstoff-Düngemitteln ist Folgendes anzugeben: — die deklarierten Spurennährstoffe mit ihrer Bezeichnung und den chemischen Symbolen der deklarierten Spurennährstoffe, in folgender Reihenfolge: Bor (B), Kobalt (Co), Kupfer (Cu), Eisen (Fe), Mangan (Mn), Molybdän (Mo) und Zink (Zn); — die Bezeichnung ihrer Gegenionen, wenn die deklarierten Spurennährstoffe absichtlich zugesetzt werden.*“ ii) Nummer 2a erhält folgende Fassung: „2a.
Sind die deklarierten Spurennährstoffe durch einen/mehrere Chelatbildner chelatisiert, ist der pH-Bereich, der eine angemessene Stabilität gewährleistet, anzugeben.*“ f) Der Abschnitt „PFC 1(C)(II)(a): ANORGANISCHES EINNÄHRSTOFF-SPURENNÄHRSTOFF-DÜNGEMITTEL“ wird wie folgt geändert: Nummer 1 erhält folgende Fassung: „1.
Auf dem Etikett muss die betreffende Typologie gemäß der Tabelle unter PFC 1(C)(II)(a) in Anhang I Teil II angebracht sein.*“ g) Im Abschnitt „PFC 2: KALKDÜNGEMITTEL“ erhält der fünfte Gedankenstrich folgende Fassung: „— Reaktivität und Methode zur Bestimmung der Reaktivität, außer für Calciumoxide (gebrannter Kalk) und Calciumhydroxide (gelöschter Kalk).*“ h) Der Abschnitt „PFC 3(A): ORGANISCHES BODENVERBESSERUNGSMITTEL“ wird wie folgt geändert: i) Der erste Gedankenstrich erhält folgende Fassung: „— pH-Wert;*“. ii) Der fünfte Gedankenstrich erhält folgende Fassung: „— das Verhältnis von organischem Kohlenstoff zu Gesamtstickstoff (C org/N);*“. i) Der Abschnitt „PFC 4: KULTURSUBSTRAT“ wird wie folgt geändert: i) Der zweite Gedankenstrich erhält folgende Fassung: „— pH-Wert;*“. ii) Der vierte, fünfte, sechste und siebte Gedankenstrich erhalten folgende Fassung: „— Stickstoff (N), der mit CaCl 2/DTPA (Calciumchlorid/Diethylentriaminpentaessigsäure) extrahierbar (‚CAT-löslich‘) ist, wenn er 150 mg/l überschreitet;* — Phosphorpentoxid (P 2O5), das mit CaCl2/DTPA (Calciumchlorid/Diethylentriaminpentaessigsäure) extrahierbar (‚CAT-löslich‘) ist, wenn es 20 mg/l überschreitet;* — Kaliumoxid (K 2O), das mit CaCl2/DTPA (Calciumchlorid/Diethylentriaminpentaessigsäure) extrahierbar (‚CAT-löslich‘) ist, wenn es 150 mg/l überschreitet;* — Herstellungsdatum.*“ j) Der Abschnitt „PFC 5: HEMMSTOFF“ erhält folgende Fassung: „PFC 5: HEMMSTOFF 1.
Alle Inhaltsstoffe sind in absteigender Größenordnung nach Produktgewicht oder Volumen anzugeben.* 2.
Der Gehalt des hemmenden Stoffs (der hemmenden Stoffe) ist ausgedrückt als Massen- oder Volumenanteil anzugeben.* 3.
Die in Teil I Nummer 1 Buchstabe da dieses Anhangs genannten Anweisungen zum Anwendungszweck enthalten Informationen über a) die Arten von EU-Düngeprodukten, mit denen der Hemmstoff gemischt werden kann*, insbesondere i) für den in Anhang I Teil II PFC 5(A) genannten Nitrifikationshemmstoff ein EU-Düngeprodukt, in dem mindestens 50 % des Gesamtstickstoffgehalts (N) aus den Stickstoffformen (N) Ammonium (NH 4 +) und Harnstoff (CH4N2O) bestehen;* ii) für den in Anhang I Teil II PFC 5(C) genannten Ureasehemmstoff ein EU-Düngeprodukt, in dem mindestens 50 % des Gesamtstickstoffgehalts (N) aus der Stickstoffform (N) Harnstoff (CH 4N2O) bestehen;* b) die empfohlene Mindest- und Höchstkonzentration des hemmenden Stoffs (der hemmenden Stoffe), wenn dieser (diese) mit einem Düngemittel vor dessen (deren) Verwendung gemischt wird (werden), i) für den in Anhang I Teil II PFC 5(A) genannten Nitrifikationshemmstoff, ausgedrückt als Massenanteil des Gesamtstickstoffs (N), der als Ammoniumstickstoff (NH 4 +) und Harnstoffstickstoff (CH4N2O) vorhanden ist; ii) für den in Anhang I Teil II PFC 5(B) genannten Denitrifikationshemmstoff, ausgedrückt als Massenanteil des vorhandenen Nitrats (NO 3-); iii) für den in Anhang I Teil II PFC 5(C) genannten Ureasehemmstoff, ausgedrückt als Massenanteil des Gesamtstickstoffs (N), der als Harnstickstoff (CH 4N2O) vorhanden ist.“ k) Der Abschnitt „PFC 6: PFLANZEN-BIOSTIMULANS“ erhält folgende Fassung: „PFC 6: PFLANZEN-BIOSTIMULANS Folgende Angaben sind zu machen: a) physikalische Form; b) Herstellungsdatum;* c) Verfalldatum; d) Anwendungsmethode(n);* e) Wirkung, die für jede Zielpflanze angegeben wird;* und f) alle einschlägigen Anweisungen in Bezug auf die Wirksamkeit des Produkts, einschließlich der Verfahren der Bodenbewirtschaftung, chemischer Düngung, Unvereinbarkeit mit Pflanzenschutzmitteln, empfohlener Sprühdüsengröße, empfohlenem Sprühdruck und anderen Maßnahmen zur Abdriftminderung.*“ l) Im Abschnitt „PFC 7: DÜNGEPRODUKTMISCHUNG“ erhält Absatz 2 folgende Fassung: „Enthält die Düngeproduktmischung ein oder mehrere Pflanzen-Biostimulanzien der PFC 6, so ist die Konzentration jedes Pflanzen-Biostimulans in der Mischung in g/kg oder g/l bei 20 oC anzugeben.*“
a)Der Abschnitt „PFC 1(A): ORGANISCHES DÜNGEMITTEL“ wird wie folgt geändert: i) Unter Buchstabe d erhalten die Ziffern v und vi folgende Fassung: „v) organischer Kohlenstoff (C org);* vi) Trockenmasse;*“. ii) Die Buchstaben e und f erhalten folgende Fassung: „e) das Verhältnis von organischem Kohlenstoff zu Gesamtstickstoff (C org/N);* f) Herstellungsdatum;*“.
i)Unter Buchstabe d erhalten die Ziffern v und vi folgende Fassung: „v) organischer Kohlenstoff (C org);* vi) Trockenmasse;*“.
„v) organischer Kohlenstoff (C org);*
vi)Trockenmasse;*“.
ii)Die Buchstaben e und f erhalten folgende Fassung: „e) das Verhältnis von organischem Kohlenstoff zu Gesamtstickstoff (C org/N);* f) Herstellungsdatum;*“.
„e) das Verhältnis von organischem Kohlenstoff zu Gesamtstickstoff (C org/N);*
f)Herstellungsdatum;*“.
b)Der Abschnitt „PFC 1(B): ORGANISCH-MINERALISCHES DÜNGEMITTEL“ wird wie folgt geändert: i) Unter Nummer 1 Buchstabe d erhalten die Ziffern v und vi folgende Fassung: „v) organischer Kohlenstoff (C org);* vi) Trockenmasse;*“. ii) Nummer 5 Buchstabe ca erhält folgende Fassung: „ca) wenn die deklarierten Spurennährstoffe durch einen/mehrere Chelatbildner chelatisiert sind, der pH-Bereich, der eine angemessene Stabilität gewährleistet;*“.
i)Unter Nummer 1 Buchstabe d erhalten die Ziffern v und vi folgende Fassung: „v) organischer Kohlenstoff (C org);* vi) Trockenmasse;*“.
„v) organischer Kohlenstoff (C org);*
vi)Trockenmasse;*“.
ii)Nummer 5 Buchstabe ca erhält folgende Fassung: „ca) wenn die deklarierten Spurennährstoffe durch einen/mehrere Chelatbildner chelatisiert sind, der pH-Bereich, der eine angemessene Stabilität gewährleistet;*“.
„ca) wenn die deklarierten Spurennährstoffe durch einen/mehrere Chelatbildner chelatisiert sind, der pH-Bereich, der eine angemessene Stabilität gewährleistet;*“.
c)Der Abschnitt „PFC 1(C)(I)(A): FESTES ANORGANISCHES MAKRONÄHRSTOFF-DÜNGEMITTEL“ wird wie folgt geändert: i) Nummer 2 erhält folgende Fassung: „2.
Die Korngröße eines festen anorganischen Makronährstoff-Düngemittels ist anzugeben, ausgedrückt als Massenanteil des Produkts, der ein bestimmtes Sieb passiert.*“ ii) Nummer 4 wird wie folgt geändert: — Der Einleitungssatz erhält folgende Fassung: „Bei umhüllten festen anorganischen Makronährstoff-Düngemitteln ist Folgendes anzugeben:“; — folgende Buchstaben -a und -aa werden eingefügt: „-a) die Bezeichnung der Überzugmittel; -aa) der prozentuale Anteil der mit jedem Überzugmittel umhüllten Düngemittel;*“. iii) Nummer 8 Buchstabe ca erhält folgende Fassung: „ca) wenn die deklarierten Spurennährstoffe durch einen/mehrere Chelatbildner chelatisiert sind, der pH-Bereich, der eine angemessene Stabilität gewährleistet;*“.
i)Nummer 2 erhält folgende Fassung: „2.
Die Korngröße eines festen anorganischen Makronährstoff-Düngemittels ist anzugeben, ausgedrückt als Massenanteil des Produkts, der ein bestimmtes Sieb passiert.*“
„2.
Die Korngröße eines festen anorganischen Makronährstoff-Düngemittels ist anzugeben, ausgedrückt als Massenanteil des Produkts, der ein bestimmtes Sieb passiert.*“
ii)Nummer 4 wird wie folgt geändert: — Der Einleitungssatz erhält folgende Fassung: „Bei umhüllten festen anorganischen Makronährstoff-Düngemitteln ist Folgendes anzugeben:“; — folgende Buchstaben -a und -aa werden eingefügt: „-a) die Bezeichnung der Überzugmittel; -aa) der prozentuale Anteil der mit jedem Überzugmittel umhüllten Düngemittel;*“.
— Der Einleitungssatz erhält folgende Fassung: „Bei umhüllten festen anorganischen Makronährstoff-Düngemitteln ist Folgendes anzugeben:“;
— folgende Buchstaben -a und -aa werden eingefügt: „-a) die Bezeichnung der Überzugmittel; -aa) der prozentuale Anteil der mit jedem Überzugmittel umhüllten Düngemittel;*“.
„-a) die Bezeichnung der Überzugmittel;
-aa) der prozentuale Anteil der mit jedem Überzugmittel umhüllten Düngemittel;*“.
iii) Nummer 8 Buchstabe ca erhält folgende Fassung: „ca) wenn die deklarierten Spurennährstoffe durch einen/mehrere Chelatbildner chelatisiert sind, der pH-Bereich, der eine angemessene Stabilität gewährleistet;*“.
„ca) wenn die deklarierten Spurennährstoffe durch einen/mehrere Chelatbildner chelatisiert sind, der pH-Bereich, der eine angemessene Stabilität gewährleistet;*“.
d)Der Abschnitt „PFC 1(C)(I)(b): FLÜSSIGES ANORGANISCHES MAKRONÄHRSTOFF-DÜNGEMITTEL“ wird wie folgt geändert: i) Nummer 1 erhält folgende Fassung: „1.
Auf dem Etikett ist anzugeben, ob sich das flüssige anorganische Makronährstoff-Düngemittel in Suspension oder in Lösung befindet.*“ ii) Nummer 6 Buchstabe ca erhält folgende Fassung: „ca) wenn die deklarierten Spurennährstoffe durch einen/mehrere Chelatbildner chelatisiert sind, der pH-Bereich, der eine angemessene Stabilität gewährleistet;*“.
i)Nummer 1 erhält folgende Fassung: „1.
Auf dem Etikett ist anzugeben, ob sich das flüssige anorganische Makronährstoff-Düngemittel in Suspension oder in Lösung befindet.*“
„1.
Auf dem Etikett ist anzugeben, ob sich das flüssige anorganische Makronährstoff-Düngemittel in Suspension oder in Lösung befindet.*“
ii)Nummer 6 Buchstabe ca erhält folgende Fassung: „ca) wenn die deklarierten Spurennährstoffe durch einen/mehrere Chelatbildner chelatisiert sind, der pH-Bereich, der eine angemessene Stabilität gewährleistet;*“.
„ca) wenn die deklarierten Spurennährstoffe durch einen/mehrere Chelatbildner chelatisiert sind, der pH-Bereich, der eine angemessene Stabilität gewährleistet;*“.
e)Der Abschnitt „PFC 1(C)(II): ANORGANISCHES SPURENNÄHRSTOFF-DÜNGEMITTEL“ wird wie folgt geändert: i) Nummer 1 erhält folgende Fassung: „1.
Bei anorganischen Spurennährstoff-Düngemitteln ist Folgendes anzugeben: — die deklarierten Spurennährstoffe mit ihrer Bezeichnung und den chemischen Symbolen der deklarierten Spurennährstoffe, in folgender Reihenfolge: Bor (B), Kobalt (Co), Kupfer (Cu), Eisen (Fe), Mangan (Mn), Molybdän (Mo) und Zink (Zn); — die Bezeichnung ihrer Gegenionen, wenn die deklarierten Spurennährstoffe absichtlich zugesetzt werden.*“ ii) Nummer 2a erhält folgende Fassung: „2a.
Sind die deklarierten Spurennährstoffe durch einen/mehrere Chelatbildner chelatisiert, ist der pH-Bereich, der eine angemessene Stabilität gewährleistet, anzugeben.*“
i)Nummer 1 erhält folgende Fassung: „1.
Bei anorganischen Spurennährstoff-Düngemitteln ist Folgendes anzugeben: — die deklarierten Spurennährstoffe mit ihrer Bezeichnung und den chemischen Symbolen der deklarierten Spurennährstoffe, in folgender Reihenfolge: Bor (B), Kobalt (Co), Kupfer (Cu), Eisen (Fe), Mangan (Mn), Molybdän (Mo) und Zink (Zn); — die Bezeichnung ihrer Gegenionen, wenn die deklarierten Spurennährstoffe absichtlich zugesetzt werden.*“
„1.
Bei anorganischen Spurennährstoff-Düngemitteln ist Folgendes anzugeben: — die deklarierten Spurennährstoffe mit ihrer Bezeichnung und den chemischen Symbolen der deklarierten Spurennährstoffe, in folgender Reihenfolge: Bor (B), Kobalt (Co), Kupfer (Cu), Eisen (Fe), Mangan (Mn), Molybdän (Mo) und Zink (Zn); — die Bezeichnung ihrer Gegenionen, wenn die deklarierten Spurennährstoffe absichtlich zugesetzt werden.*“
— die deklarierten Spurennährstoffe mit ihrer Bezeichnung und den chemischen Symbolen der deklarierten Spurennährstoffe, in folgender Reihenfolge: Bor (B), Kobalt (Co), Kupfer (Cu), Eisen (Fe), Mangan (Mn), Molybdän (Mo) und Zink (Zn);
— die Bezeichnung ihrer Gegenionen, wenn die deklarierten Spurennährstoffe absichtlich zugesetzt werden.*“
ii)Nummer 2a erhält folgende Fassung: „2a.
Sind die deklarierten Spurennährstoffe durch einen/mehrere Chelatbildner chelatisiert, ist der pH-Bereich, der eine angemessene Stabilität gewährleistet, anzugeben.*“
„2a.
Sind die deklarierten Spurennährstoffe durch einen/mehrere Chelatbildner chelatisiert, ist der pH-Bereich, der eine angemessene Stabilität gewährleistet, anzugeben.*“
f)Der Abschnitt „PFC 1(C)(II)(a): ANORGANISCHES EINNÄHRSTOFF-SPURENNÄHRSTOFF-DÜNGEMITTEL“ wird wie folgt geändert: Nummer 1 erhält folgende Fassung: „1.
Auf dem Etikett muss die betreffende Typologie gemäß der Tabelle unter PFC 1(C)(II)(a) in Anhang I Teil II angebracht sein.*“
„1.
Auf dem Etikett muss die betreffende Typologie gemäß der Tabelle unter PFC 1(C)(II)(a) in Anhang I Teil II angebracht sein.*“
g)Im Abschnitt „PFC 2: KALKDÜNGEMITTEL“ erhält der fünfte Gedankenstrich folgende Fassung: „— Reaktivität und Methode zur Bestimmung der Reaktivität, außer für Calciumoxide (gebrannter Kalk) und Calciumhydroxide (gelöschter Kalk).*“
„— Reaktivität und Methode zur Bestimmung der Reaktivität, außer für Calciumoxide (gebrannter Kalk) und Calciumhydroxide (gelöschter Kalk).*“
h)Der Abschnitt „PFC 3(A): ORGANISCHES BODENVERBESSERUNGSMITTEL“ wird wie folgt geändert: i) Der erste Gedankenstrich erhält folgende Fassung: „— pH-Wert;*“. ii) Der fünfte Gedankenstrich erhält folgende Fassung: „— das Verhältnis von organischem Kohlenstoff zu Gesamtstickstoff (C org/N);*“.
i)Der erste Gedankenstrich erhält folgende Fassung: „— pH-Wert;*“.
„— pH-Wert;*“.
ii)Der fünfte Gedankenstrich erhält folgende Fassung: „— das Verhältnis von organischem Kohlenstoff zu Gesamtstickstoff (C org/N);*“.
„— das Verhältnis von organischem Kohlenstoff zu Gesamtstickstoff (C org/N);*“.
i)Der Abschnitt „PFC 4: KULTURSUBSTRAT“ wird wie folgt geändert: i) Der zweite Gedankenstrich erhält folgende Fassung: „— pH-Wert;*“. ii) Der vierte, fünfte, sechste und siebte Gedankenstrich erhalten folgende Fassung: „— Stickstoff (N), der mit CaCl 2/DTPA (Calciumchlorid/Diethylentriaminpentaessigsäure) extrahierbar (‚CAT-löslich‘) ist, wenn er 150 mg/l überschreitet;* — Phosphorpentoxid (P 2O5), das mit CaCl2/DTPA (Calciumchlorid/Diethylentriaminpentaessigsäure) extrahierbar (‚CAT-löslich‘) ist, wenn es 20 mg/l überschreitet;* — Kaliumoxid (K 2O), das mit CaCl2/DTPA (Calciumchlorid/Diethylentriaminpentaessigsäure) extrahierbar (‚CAT-löslich‘) ist, wenn es 150 mg/l überschreitet;* — Herstellungsdatum.*“
i)Der zweite Gedankenstrich erhält folgende Fassung: „— pH-Wert;*“.
„— pH-Wert;*“.
ii)Der vierte, fünfte, sechste und siebte Gedankenstrich erhalten folgende Fassung: „— Stickstoff (N), der mit CaCl 2/DTPA (Calciumchlorid/Diethylentriaminpentaessigsäure) extrahierbar (‚CAT-löslich‘) ist, wenn er 150 mg/l überschreitet;* — Phosphorpentoxid (P 2O5), das mit CaCl2/DTPA (Calciumchlorid/Diethylentriaminpentaessigsäure) extrahierbar (‚CAT-löslich‘) ist, wenn es 20 mg/l überschreitet;* — Kaliumoxid (K 2O), das mit CaCl2/DTPA (Calciumchlorid/Diethylentriaminpentaessigsäure) extrahierbar (‚CAT-löslich‘) ist, wenn es 150 mg/l überschreitet;* — Herstellungsdatum.*“
„— Stickstoff (N), der mit CaCl 2/DTPA (Calciumchlorid/Diethylentriaminpentaessigsäure) extrahierbar (‚CAT-löslich‘) ist, wenn er 150 mg/l überschreitet;*
— Phosphorpentoxid (P 2O5), das mit CaCl2/DTPA (Calciumchlorid/Diethylentriaminpentaessigsäure) extrahierbar (‚CAT-löslich‘) ist, wenn es 20 mg/l überschreitet;*
— Kaliumoxid (K 2O), das mit CaCl2/DTPA (Calciumchlorid/Diethylentriaminpentaessigsäure) extrahierbar (‚CAT-löslich‘) ist, wenn es 150 mg/l überschreitet;*
— Herstellungsdatum.*“
j)Der Abschnitt „PFC 5: HEMMSTOFF“ erhält folgende Fassung: „PFC 5: HEMMSTOFF 1.
Alle Inhaltsstoffe sind in absteigender Größenordnung nach Produktgewicht oder Volumen anzugeben.* 2.
Der Gehalt des hemmenden Stoffs (der hemmenden Stoffe) ist ausgedrückt als Massen- oder Volumenanteil anzugeben.* 3.
Die in Teil I Nummer 1 Buchstabe da dieses Anhangs genannten Anweisungen zum Anwendungszweck enthalten Informationen über a) die Arten von EU-Düngeprodukten, mit denen der Hemmstoff gemischt werden kann*, insbesondere i) für den in Anhang I Teil II PFC 5(A) genannten Nitrifikationshemmstoff ein EU-Düngeprodukt, in dem mindestens 50 % des Gesamtstickstoffgehalts (N) aus den Stickstoffformen (N) Ammonium (NH 4 +) und Harnstoff (CH4N2O) bestehen;* ii) für den in Anhang I Teil II PFC 5(C) genannten Ureasehemmstoff ein EU-Düngeprodukt, in dem mindestens 50 % des Gesamtstickstoffgehalts (N) aus der Stickstoffform (N) Harnstoff (CH 4N2O) bestehen;* b) die empfohlene Mindest- und Höchstkonzentration des hemmenden Stoffs (der hemmenden Stoffe), wenn dieser (diese) mit einem Düngemittel vor dessen (deren) Verwendung gemischt wird (werden), i) für den in Anhang I Teil II PFC 5(A) genannten Nitrifikationshemmstoff, ausgedrückt als Massenanteil des Gesamtstickstoffs (N), der als Ammoniumstickstoff (NH 4 +) und Harnstoffstickstoff (CH4N2O) vorhanden ist; ii) für den in Anhang I Teil II PFC 5(B) genannten Denitrifikationshemmstoff, ausgedrückt als Massenanteil des vorhandenen Nitrats (NO 3-); iii) für den in Anhang I Teil II PFC 5(C) genannten Ureasehemmstoff, ausgedrückt als Massenanteil des Gesamtstickstoffs (N), der als Harnstickstoff (CH 4N2O) vorhanden ist.“
1.
Alle Inhaltsstoffe sind in absteigender Größenordnung nach Produktgewicht oder Volumen anzugeben.*
2.
Der Gehalt des hemmenden Stoffs (der hemmenden Stoffe) ist ausgedrückt als Massen- oder Volumenanteil anzugeben.*
3.
Die in Teil I Nummer 1 Buchstabe da dieses Anhangs genannten Anweisungen zum Anwendungszweck enthalten Informationen über a) die Arten von EU-Düngeprodukten, mit denen der Hemmstoff gemischt werden kann*, insbesondere i) für den in Anhang I Teil II PFC 5(A) genannten Nitrifikationshemmstoff ein EU-Düngeprodukt, in dem mindestens 50 % des Gesamtstickstoffgehalts (N) aus den Stickstoffformen (N) Ammonium (NH 4 +) und Harnstoff (CH4N2O) bestehen;* ii) für den in Anhang I Teil II PFC 5(C) genannten Ureasehemmstoff ein EU-Düngeprodukt, in dem mindestens 50 % des Gesamtstickstoffgehalts (N) aus der Stickstoffform (N) Harnstoff (CH 4N2O) bestehen;* b) die empfohlene Mindest- und Höchstkonzentration des hemmenden Stoffs (der hemmenden Stoffe), wenn dieser (diese) mit einem Düngemittel vor dessen (deren) Verwendung gemischt wird (werden), i) für den in Anhang I Teil II PFC 5(A) genannten Nitrifikationshemmstoff, ausgedrückt als Massenanteil des Gesamtstickstoffs (N), der als Ammoniumstickstoff (NH 4 +) und Harnstoffstickstoff (CH4N2O) vorhanden ist; ii) für den in Anhang I Teil II PFC 5(B) genannten Denitrifikationshemmstoff, ausgedrückt als Massenanteil des vorhandenen Nitrats (NO 3-); iii) für den in Anhang I Teil II PFC 5(C) genannten Ureasehemmstoff, ausgedrückt als Massenanteil des Gesamtstickstoffs (N), der als Harnstickstoff (CH 4N2O) vorhanden ist.“
a)die Arten von EU-Düngeprodukten, mit denen der Hemmstoff gemischt werden kann*, insbesondere i) für den in Anhang I Teil II PFC 5(A) genannten Nitrifikationshemmstoff ein EU-Düngeprodukt, in dem mindestens 50 % des Gesamtstickstoffgehalts (N) aus den Stickstoffformen (N) Ammonium (NH 4 +) und Harnstoff (CH4N2O) bestehen;* ii) für den in Anhang I Teil II PFC 5(C) genannten Ureasehemmstoff ein EU-Düngeprodukt, in dem mindestens 50 % des Gesamtstickstoffgehalts (N) aus der Stickstoffform (N) Harnstoff (CH 4N2O) bestehen;*
i)für den in Anhang I Teil II PFC 5(A) genannten Nitrifikationshemmstoff ein EU-Düngeprodukt, in dem mindestens 50 % des Gesamtstickstoffgehalts (N) aus den Stickstoffformen (N) Ammonium (NH 4 +) und Harnstoff (CH4N2O) bestehen;*
ii)für den in Anhang I Teil II PFC 5(C) genannten Ureasehemmstoff ein EU-Düngeprodukt, in dem mindestens 50 % des Gesamtstickstoffgehalts (N) aus der Stickstoffform (N) Harnstoff (CH 4N2O) bestehen;*
b)die empfohlene Mindest- und Höchstkonzentration des hemmenden Stoffs (der hemmenden Stoffe), wenn dieser (diese) mit einem Düngemittel vor dessen (deren) Verwendung gemischt wird (werden), i) für den in Anhang I Teil II PFC 5(A) genannten Nitrifikationshemmstoff, ausgedrückt als Massenanteil des Gesamtstickstoffs (N), der als Ammoniumstickstoff (NH 4 +) und Harnstoffstickstoff (CH4N2O) vorhanden ist; ii) für den in Anhang I Teil II PFC 5(B) genannten Denitrifikationshemmstoff, ausgedrückt als Massenanteil des vorhandenen Nitrats (NO 3-); iii) für den in Anhang I Teil II PFC 5(C) genannten Ureasehemmstoff, ausgedrückt als Massenanteil des Gesamtstickstoffs (N), der als Harnstickstoff (CH 4N2O) vorhanden ist.“
i)für den in Anhang I Teil II PFC 5(A) genannten Nitrifikationshemmstoff, ausgedrückt als Massenanteil des Gesamtstickstoffs (N), der als Ammoniumstickstoff (NH 4 +) und Harnstoffstickstoff (CH4N2O) vorhanden ist;
ii)für den in Anhang I Teil II PFC 5(B) genannten Denitrifikationshemmstoff, ausgedrückt als Massenanteil des vorhandenen Nitrats (NO 3-);
iii) für den in Anhang I Teil II PFC 5(C) genannten Ureasehemmstoff, ausgedrückt als Massenanteil des Gesamtstickstoffs (N), der als Harnstickstoff (CH 4N2O) vorhanden ist.“
k)Der Abschnitt „PFC 6: PFLANZEN-BIOSTIMULANS“ erhält folgende Fassung: „PFC 6: PFLANZEN-BIOSTIMULANS Folgende Angaben sind zu machen: a) physikalische Form; b) Herstellungsdatum;* c) Verfalldatum; d) Anwendungsmethode(n);* e) Wirkung, die für jede Zielpflanze angegeben wird;* und f) alle einschlägigen Anweisungen in Bezug auf die Wirksamkeit des Produkts, einschließlich der Verfahren der Bodenbewirtschaftung, chemischer Düngung, Unvereinbarkeit mit Pflanzenschutzmitteln, empfohlener Sprühdüsengröße, empfohlenem Sprühdruck und anderen Maßnahmen zur Abdriftminderung.*“
a)physikalische Form;
b)Herstellungsdatum;*
c)Verfalldatum;
d)Anwendungsmethode(n);*
e)Wirkung, die für jede Zielpflanze angegeben wird;* und
f)alle einschlägigen Anweisungen in Bezug auf die Wirksamkeit des Produkts, einschließlich der Verfahren der Bodenbewirtschaftung, chemischer Düngung, Unvereinbarkeit mit Pflanzenschutzmitteln, empfohlener Sprühdüsengröße, empfohlenem Sprühdruck und anderen Maßnahmen zur Abdriftminderung.*“
l)Im Abschnitt „PFC 7: DÜNGEPRODUKTMISCHUNG“ erhält Absatz 2 folgende Fassung: „Enthält die Düngeproduktmischung ein oder mehrere Pflanzen-Biostimulanzien der PFC 6, so ist die Konzentration jedes Pflanzen-Biostimulans in der Mischung in g/kg oder g/l bei 20 oC anzugeben.*“
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.09.2024
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