Anhang II

REG_2024_2516 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1009 im Hinblick auf die digitale Kennzeichnung von EU-Düngeprodukten

Anhang IV Teil II der Verordnung (EU) 2019/1009 wird wie folgt geändert:
1.
Im Abschnitt „MODUL A — INTERNE FERTIGUNGSKONTROLLE“ wird Nummer 2.2 wie folgt geändert: a) Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) die EU-Konformitätserklärungen für die EU-Düngeprodukte als Mischungskomponenten der Düngeproduktmischung und ein Muster ihres physischen Etiketts oder ihres Merkblatts gemäß Artikel 11a sowie, wenn die Angaben nur auf einem digitalen Etikett gemäß diesem Artikel bereitgestellt werden, ein Muster des Datenträgers der EU-Düngeprodukte als Mischungskomponenten“. b) Buchstabe e erhält folgende Fassung: „e) ein Muster des physischen Etiketts oder das Merkblatt gemäß Artikel 11a, mit dem die Angaben gemäß Anhang III bereitgestellt werden, und, falls die Angaben nur auf einem digitalen Etikett gemäß diesem Artikel bereitgestellt werden, ein Muster des Datenträgers“.
a)Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) die EU-Konformitätserklärungen für die EU-Düngeprodukte als Mischungskomponenten der Düngeproduktmischung und ein Muster ihres physischen Etiketts oder ihres Merkblatts gemäß Artikel 11a sowie, wenn die Angaben nur auf einem digitalen Etikett gemäß diesem Artikel bereitgestellt werden, ein Muster des Datenträgers der EU-Düngeprodukte als Mischungskomponenten“.
„c) die EU-Konformitätserklärungen für die EU-Düngeprodukte als Mischungskomponenten der Düngeproduktmischung und ein Muster ihres physischen Etiketts oder ihres Merkblatts gemäß Artikel 11a sowie, wenn die Angaben nur auf einem digitalen Etikett gemäß diesem Artikel bereitgestellt werden, ein Muster des Datenträgers der EU-Düngeprodukte als Mischungskomponenten“.
b)Buchstabe e erhält folgende Fassung: „e) ein Muster des physischen Etiketts oder das Merkblatt gemäß Artikel 11a, mit dem die Angaben gemäß Anhang III bereitgestellt werden, und, falls die Angaben nur auf einem digitalen Etikett gemäß diesem Artikel bereitgestellt werden, ein Muster des Datenträgers“.
„e) ein Muster des physischen Etiketts oder das Merkblatt gemäß Artikel 11a, mit dem die Angaben gemäß Anhang III bereitgestellt werden, und, falls die Angaben nur auf einem digitalen Etikett gemäß diesem Artikel bereitgestellt werden, ein Muster des Datenträgers“.
2.
Im Abschnitt „MODUL A 1 — INTERNE FERTIGUNGSKONTROLLE MIT ÜBERWACHTEN PRODUKTPRÜFUNGEN“ wird Nummer 2.2 wie folgt geändert: a) Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) die EU-Konformitätserklärungen für die EU-Düngeprodukte als Mischungskomponenten der Düngeproduktmischung und ein Muster ihres physischen Etiketts oder das Merkblatt gemäß Artikel 11a sowie, wenn die Angaben nur auf einem digitalen Etikett gemäß diesem Artikel bereitgestellt werden, ein Muster des Datenträgers der EU-Düngeprodukte als Mischungskomponenten“. b) Buchstabe e erhält folgende Fassung: „e) ein Muster des physischen Etiketts oder das Merkblatt gemäß Artikel 11a, mit dem die Angaben gemäß Anhang III bereitgestellt werden, und, falls die Angaben nur auf einem digitalen Etikett gemäß diesem Artikel bereitgestellt werden, ein Muster des Datenträgers“.
a)Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) die EU-Konformitätserklärungen für die EU-Düngeprodukte als Mischungskomponenten der Düngeproduktmischung und ein Muster ihres physischen Etiketts oder das Merkblatt gemäß Artikel 11a sowie, wenn die Angaben nur auf einem digitalen Etikett gemäß diesem Artikel bereitgestellt werden, ein Muster des Datenträgers der EU-Düngeprodukte als Mischungskomponenten“.
„c) die EU-Konformitätserklärungen für die EU-Düngeprodukte als Mischungskomponenten der Düngeproduktmischung und ein Muster ihres physischen Etiketts oder das Merkblatt gemäß Artikel 11a sowie, wenn die Angaben nur auf einem digitalen Etikett gemäß diesem Artikel bereitgestellt werden, ein Muster des Datenträgers der EU-Düngeprodukte als Mischungskomponenten“.
b)Buchstabe e erhält folgende Fassung: „e) ein Muster des physischen Etiketts oder das Merkblatt gemäß Artikel 11a, mit dem die Angaben gemäß Anhang III bereitgestellt werden, und, falls die Angaben nur auf einem digitalen Etikett gemäß diesem Artikel bereitgestellt werden, ein Muster des Datenträgers“.
„e) ein Muster des physischen Etiketts oder das Merkblatt gemäß Artikel 11a, mit dem die Angaben gemäß Anhang III bereitgestellt werden, und, falls die Angaben nur auf einem digitalen Etikett gemäß diesem Artikel bereitgestellt werden, ein Muster des Datenträgers“.
3.
Im Abschnitt „MODUL B — EU-TYPPRÜFUNG“ wird Nummer 2.2 wie folgt geändert: a) Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) die EU-Konformitätserklärungen für die EU-Düngeprodukte als Mischungskomponenten der Düngeproduktmischung und ein Muster ihres physischen Etiketts oder das Merkblatt gemäß Artikel 11a sowie, wenn die Angaben nur auf einem digitalen Etikett gemäß diesem Artikel bereitgestellt werden, ein Muster des Datenträgers der EU-Düngeprodukte als Mischungskomponenten“. b) Buchstabe e erhält folgende Fassung: „e) ein Muster des physischen Etiketts oder das Merkblatt gemäß Artikel 11a, mit dem die Angaben gemäß Anhang III bereitgestellt werden, und, falls die Angaben nur auf einem digitalen Etikett gemäß diesem Artikel bereitgestellt werden, ein Muster des Datenträgers“.
a)Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) die EU-Konformitätserklärungen für die EU-Düngeprodukte als Mischungskomponenten der Düngeproduktmischung und ein Muster ihres physischen Etiketts oder das Merkblatt gemäß Artikel 11a sowie, wenn die Angaben nur auf einem digitalen Etikett gemäß diesem Artikel bereitgestellt werden, ein Muster des Datenträgers der EU-Düngeprodukte als Mischungskomponenten“.
„c) die EU-Konformitätserklärungen für die EU-Düngeprodukte als Mischungskomponenten der Düngeproduktmischung und ein Muster ihres physischen Etiketts oder das Merkblatt gemäß Artikel 11a sowie, wenn die Angaben nur auf einem digitalen Etikett gemäß diesem Artikel bereitgestellt werden, ein Muster des Datenträgers der EU-Düngeprodukte als Mischungskomponenten“.
b)Buchstabe e erhält folgende Fassung: „e) ein Muster des physischen Etiketts oder das Merkblatt gemäß Artikel 11a, mit dem die Angaben gemäß Anhang III bereitgestellt werden, und, falls die Angaben nur auf einem digitalen Etikett gemäß diesem Artikel bereitgestellt werden, ein Muster des Datenträgers“.
„e) ein Muster des physischen Etiketts oder das Merkblatt gemäß Artikel 11a, mit dem die Angaben gemäß Anhang III bereitgestellt werden, und, falls die Angaben nur auf einem digitalen Etikett gemäß diesem Artikel bereitgestellt werden, ein Muster des Datenträgers“.
4.
Im Abschnitt „MODUL D1 — QUALITÄTSSICHERUNG BEZOGEN AUF DEN PRODUKTIONSPROZESS“ wird Nummer 2.2 wie folgt geändert: a) Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) die EU-Konformitätserklärungen für die EU-Düngeprodukte als Mischungskomponenten der Düngeproduktmischung und ein Muster ihres physischen Etiketts oder das Merkblatt gemäß Artikel 11a sowie, wenn die Angaben nur auf einem digitalen Etikett gemäß diesem Artikel bereitgestellt werden, ein Muster des Datenträgers der EU-Düngeprodukte als Mischungskomponenten“. b) Buchstabe e erhält folgende Fassung: „e) ein Muster des physischen Etiketts oder das Merkblatt gemäß Artikel 11a, mit dem die Angaben gemäß Anhang III bereitgestellt werden, und, falls die Angaben nur auf einem digitalen Etikett gemäß diesem Artikel bereitgestellt werden, ein Muster des Datenträgers“.
a)Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) die EU-Konformitätserklärungen für die EU-Düngeprodukte als Mischungskomponenten der Düngeproduktmischung und ein Muster ihres physischen Etiketts oder das Merkblatt gemäß Artikel 11a sowie, wenn die Angaben nur auf einem digitalen Etikett gemäß diesem Artikel bereitgestellt werden, ein Muster des Datenträgers der EU-Düngeprodukte als Mischungskomponenten“.
„c) die EU-Konformitätserklärungen für die EU-Düngeprodukte als Mischungskomponenten der Düngeproduktmischung und ein Muster ihres physischen Etiketts oder das Merkblatt gemäß Artikel 11a sowie, wenn die Angaben nur auf einem digitalen Etikett gemäß diesem Artikel bereitgestellt werden, ein Muster des Datenträgers der EU-Düngeprodukte als Mischungskomponenten“.
b)Buchstabe e erhält folgende Fassung: „e) ein Muster des physischen Etiketts oder das Merkblatt gemäß Artikel 11a, mit dem die Angaben gemäß Anhang III bereitgestellt werden, und, falls die Angaben nur auf einem digitalen Etikett gemäß diesem Artikel bereitgestellt werden, ein Muster des Datenträgers“.
„e) ein Muster des physischen Etiketts oder das Merkblatt gemäß Artikel 11a, mit dem die Angaben gemäß Anhang III bereitgestellt werden, und, falls die Angaben nur auf einem digitalen Etikett gemäß diesem Artikel bereitgestellt werden, ein Muster des Datenträgers“.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.09.2024

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