(1)Das digitale Etikett muss Folgendes enthalten: a) die nach Artikel 6 Absatz 6 und Artikel 8 Absatz 3 erforderlichen Informationen; b) die CE-Kennzeichnung und gegebenenfalls die Kennnummer der notifizierten Stelle gemäß den Artikeln 17 und 18; c) alle nach Anhang III erforderlichen Kennzeichnungselemente mit Ausnahme des Herstellungsdatums und der Menge, wenn diese Elemente auf dem physischen Etikett angegeben wurden.
(2)Das digitale Etikett kann Empfehlungen und bewährte Verfahren zur Verwendung des EU-Düngeprodukts umfassen.
(3)Die in Absatz 1 genannten Informationen werden zusammen an einer Stelle und getrennt von den in Absatz 2 genannten Informationen und nicht im Rahmen dieser Verordnung angegebenen Informationen bereitgestellt.
(4)Das digitale Etikett ist a) kostenlos verfügbar; b) leicht und direkt über alle gängigen Betriebssysteme und Browser zugänglich, ohne dass es einer vorherigen Registrierung, des Herunterladens oder Installierens von Anwendungen oder der Eingabe eines Passworts bedarf, sowie allen potenziellen Nutzern in der Union zugänglich; c) durchsuchbar; d) in einer Weise gestaltet, die auch den Bedürfnissen schutzbedürftiger Gruppen Rechnung trägt und gegebenenfalls die notwendigen Anpassungen unterstützt, um den Zugang für diese Gruppen, insbesondere für Menschen mit Behinderungen, zu erleichtern; e) für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens des betreffenden EU-Düngeprodukts verfügbar, auch im Falle einer Insolvenz oder Liquidierung des Wirtschaftsakteurs, der es geschaffen hat, oder wenn dieser seine Tätigkeit in der Union einstellt. Ist das digitale Etikett in mehr als einer Sprache verfügbar, darf die Wahl der Sprachen nicht von der geografischen Lage abhängen.
(5)Der Datenträger, der für ein digitales Etikett verwendet wird, ist so auf der Verpackung oder, wenn die EU-Düngeprodukte ohne Verpackung auf dem Markt bereitgestellt werden, auf dem Begleitdokument oder dem Merkblatt aufzudrucken oder anzubringen, dass er von außen sichtbar, leserlich und für schutzbedürftige Gruppen, einschließlich Menschen mit Behinderungen, zugänglich ist sowie automatisch mit digitalen Geräten verarbeitet werden kann.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.09.2024
Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.