REG_2024_2516 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1009 im Hinblick auf die digitale Kennzeichnung von EU-Düngeprodukten
In Anhang III der Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sind die Anforderungen an die Kennzeichnung von EU-Düngeprodukten festgelegt. Die in diesem Anhang genannten Informationen sind auf einem Etikett in physischer Form, das auf der Verpackung angebracht ist, oder — bei Kennzeichnungselementen, die nicht auf dem Etikett angegeben werden können, weil die Verpackung zu klein ist — in einem gesonderten Merkblatt anzugeben, das der Verpackung beigefügt ist (im Folgenden „physisches Etikett“), während Produkten ohne Verpackung ein Merkblatt beiliegt. Die Kennzeichnungsanforderungen betreffen Parameter im Zusammenhang mit der agronomischen Wirksamkeit von EU-Düngeprodukten, z. B. ihren Nährstoffgehalt, und andere Parameter im Zusammenhang mit diesen Produkten, etwa ihre Menge. Die Kennzeichnungsanforderungen erstrecken sich auch auf Informationen, die zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt bei der Verwendung von EU-Düngeprodukten notwendig sind, z. B. Informationen, die zur richtigen Anwendung der Richtlinie 91/676/EWG des Rates (4) erforderlich sind, und Informationen, die für die richtige Handhabung und Verwendung solcher Produkte nach dem Kauf erforderlich sind, etwa Informationen über Lagerbedingungen.
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