Art. 10 – Maßnahmen für die Fischerei auf Wolfsbarsch in den ICES-Divisionen 4b, 4c und 6a und im ICES-Untergebiet 7

REG_2024_257 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2024, 2025 und 2026 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/194

(1)Es ist Fischereifahrzeugen der Union und der gewerblichen Fischerei vom Ufer aus untersagt, Wolfsbarsch (Dicentrarchus labrax) in den ICES-Divisionen 4b und 4c und im ICES-Untergebiet 7 zu befischen oder in diesem Gebiet gefangenen Wolfsbarsch an Bord zu behalten, umzuladen, umzusetzen oder anzulanden.
(2)Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Beifänge von Wolfsbarsch in der landgestützten gewerblichen Netzfischerei. Diese Ausnahme gilt für die Anzahl der früher bereits eingesetzten Strandnetze, wobei die Anzahl vor 2017 zugrunde gelegt wird. Die landgestützte gewerbliche Netzfischerei darf nicht gezielt auf Wolfsbarsch ausgerichtet sein, und nur unvermeidbare Beifänge von Wolfsbarsch dürfen angelandet werden.
(3)Abweichend von Absatz 1 dürfen Fischereifahrzeuge der Union im Januar 2024 und vom 1. April bis zum 31. Dezember 2024 in den ICES-Divisionen 4b, 4c, 7d, 7e, 7f und 7h Wolfsbarsch befischen und an Bord behalten, umladen, umsetzen oder anlanden, der in diesen Gebieten mit dem folgenden Gerät und im Rahmen der folgenden Beschränkungen gefangen wurde: a) mit Grundschleppnetzen (34) unvermeidbare Beifänge von maximal 3,8 t pro Fischereifahrzeug und pro Jahr und 5 % des Gesamtgewichts der je Fangreise mit dem betreffenden Fischereifahrzeug gefangenen Meerestiere an Bord; b) mit Waden (35) unvermeidbare Beifänge von maximal 3,8 t pro Fischereifahrzeug und pro Jahr und 5 % des Gesamtgewichts der je Fangreise mit dem betreffenden Fischereifahrzeug gefangenen Meerestiere an Bord; c) mit Haken und Leinen (36) maximal 6,2 t pro Fischereifahrzeug; d) mit aufgespannten Kiemennetzen (37) unvermeidbare Beifänge von maximal 1,6 t pro Fischereifahrzeug. Die Abweichungen nach Unterabsatz 1 Buchstabe c gelten für Fischereifahrzeuge der Union, die im Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2015 und dem 30. September 2016 unter Einsatz von Haken und Leinen Wolfsbarschfänge verzeichnet haben. Die Abweichungen nach Unterabsatz 1 Buchstabe d gelten für Fischereifahrzeuge der Union, die im Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2015 und dem 30. September 2016 unter Einsatz von aufgespannten Kiemennetzen Wolfsbarschfänge verzeichnet haben. Im Falle einer Ersetzung eines Fischereifahrzeugs der Union können die Mitgliedstaaten erlauben, dass die Ausnahmeregelungen für ein anderes Fischereifahrzeug der Union gelten, sofern sich die Zahl der Fischereifahrzeuge der Union, die unter jede dieser Ausnahmeregelungen fallen, und ihre Fangkapazität insgesamt nicht erhöhen.
(4)Die in Absatz 3 festgesetzten Fangbeschränkungen sind nicht von einem Fischereifahrzeug auf ein anderes übertragbar.
(5)In der Freizeitfischerei, auch vom Ufer aus, gilt in den ICES-Divisionen 4b, 4c, 6a und 7a bis 7k Folgendes: a) Vom 1. Februar bis zum 31. März 2024 i) ist nur das „Fangen und Zurücksetzen“ von Wolfsbarsch unter Nutzung von Angeln oder Handleinen erlaubt; ii) ist es untersagt, in diesem Gebiet gefangenen Wolfsbarsch an Bord zu behalten, umzusetzen, umzuladen oder anzulanden. b) Im Januar und vom 1. April bis zum 31. Dezember 2024 i) dürfen täglich höchstens zwei Wolfsbarschexemplare pro Fischer gefangen und an Bord behalten werden; ii) müssen die an Bord behaltenen Wolfsbarschexemplare eine Mindestgröße von 42 cm aufweisen; iii) dürfen Stellnetze weder zum Fangen noch zum Behalten von Wolfsbarsch genutzt werden.
(6)Absatz 5 gilt unbeschadet strengerer nationaler Maßnahmen für die Freizeitfischerei.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.01.2024

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