Art. 12 – Maßnahmen für die Freizeitfischerei auf Pollack in den ICES-Untergebieten 8, 9 und 10 und den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1

REG_2024_257 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2024, 2025 und 2026 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/194

(1)In der Freizeitfischerei, auch vom Ufer aus, in den ICES-Untergebieten 8, 9 und 10 sowie in den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1: a) dürfen täglich höchstens zwei Exemplare von Pollack (Pollachius pollachius) pro Fischer gefangen und behalten werden. Ist diese Obergrenze erreicht, kann eine Befischung mit „Fangen und Freisetzen“ stattfinden; b) dürfen vom 1. Januar bis zum 30. April keine Pollackexemplare gefangen und behalten werden. In diesem Zeitraum kann jedoch eine Befischung mit „Fangen und Freisetzen“ stattfinden.
(2)Absatz 1 gilt unbeschadet strengerer nationaler Maßnahmen für die Freizeitfischerei.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.01.2024

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