Art. 11 – Maßnahmen für die Fischerei auf Wolfsbarsch in den ICES-Divisionen 8a und 8b

REG_2024_257 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2024, 2025 und 2026 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/194

(1)Frankreich und Spanien stellen im Einklang mit der Verordnung (EU) 2019/472 sicher, dass gewerbliche Anlandungen und Entnahmen im Rahmen der Freizeitfischerei von Wolfsbarsch in den ICES-Divisionen 8a und 8b 2 642 Tonnen nicht überschreiten; dies entspricht dem Wert des FMSY-Punktes, der proportional verringert wird, um dem Rückgang der Biomasse unter MSY Btrigger Rechnung zu tragen.
(2)In der Freizeitfischerei, auch vom Ufer aus, dürfen in den ICES-Divisionen 8a und 8b a) täglich höchstens ein Wolfsbarschexemplar pro Fischer gefangen und an Bord behalten werden; b) Stellnetze weder zum Fangen noch zum Behalten von Wolfsbarsch genutzt werden.
(3)Absatz 2 gilt unbeschadet strengerer nationaler Maßnahmen für die Freizeitfischerei.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.01.2024

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