ErwGr. 38

REG_2024_257 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2024, 2025 und 2026 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/194

Im Rahmen mehrerer ICCAT-Empfehlungen kann die Union auf Antrag einen Prozentsatz ihrer ungenutzten Quote für ICCAT-Bestände vom vorletzten oder vorangegangenen Jahr auf ein bestimmtes Jahr übertragen, und zwar nach den von der ICCAT für jeden Bestand festgelegten Regeln. Damit die Mitgliedstaaten von solchen Übertragungen Gebrauch machen können, sollten die in diesen Empfehlungen vorgesehenen Mengen ausgehend von einem Vorschlag der Kommission so bald wie möglich in Unionsrecht umgesetzt werden, damit die Mitgliedstaaten die Unionsquoten für ICCAT-Bestände wie von der ICCAT für 2024 vorgesehen in ihrem Gesamtumfang nutzen können. Bis diese Empfehlungen in Unionsrecht umgesetzt sind, sollten für die einzelnen Mitgliedstaaten Quoten für bestimmte Bestände festgelegt werden, wobei eine von der ICCAT vor Anpassungen aufgrund von Über- oder Unterfischung durch Mitgliedstaaten vereinbarte Gesamtquote der Union für 2024 als Grundlage dient.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.01.2024

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