ErwGr. 35

REG_2024_257 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2024, 2025 und 2026 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/194

Seit 2021 hat die Union keinen Zugang zur Fischerei im Rahmen ihrer Fangquote für Makrele in norwegischen Gewässern der Nordsee (MAC/2A4A-N). Damit die Union diese Quote nutzen kann, ist es angezeigt, einer TAC (MAC/2A34-N) neue Fangmöglichkeiten zuzuweisen, um den geografischen Anwendungsbereich der Nordsee (MAC/2A34) und der norwegischen Gewässer (MAC/2A4A-N) mit einem neuen auf der relativen Stabilität beruhenden Aufteilungsschlüssel abzudecken. Ein Teil der Fangmöglichkeiten für MAC/2A34-N sollte von Dänemark auf der Grundlage der bestehenden Aufteilung dieser TAC entsprechend der relativen Stabilität auf die Inhaber der TAC für die westlichen Gewässer (MAC/2CX14-) übertragen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.01.2024

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