ErwGr. 49

REG_2024_257 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2024, 2025 und 2026 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/194

Im Jahr 2023 hat die Union mit dem Vereinigten Königreich bilaterale Konsultationen zur Festsetzung einer großen Zahl von TACs für 2024 für die in Anhang 35 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit aufgeführten Bestände geführt. Diese Konsultationen wurden gemäß Artikel 498 Absätze 2, 4 und 6 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit geführt. Die Union nahm an diesen Konsultationen auf der Grundlage von Spezifikationen des vom Rat am 12. Oktober 2023 gebilligten Standpunkts der Union und späterer ergänzender Non-Paper gemäß Artikel 2 des Beschlusses (EU) 2021/1875 des Rates (15) teil. Das Ergebnis der Konsultationen wurde in einem am 6. Dezember 2023 unterzeichneten schriftlichen Protokoll festgehalten und am 8. Dezember 2023 durch ein Addendum ergänzt. Die betreffenden Fangmöglichkeiten sollten daher in der im schriftlichen Protokoll angegebenen Höhe festgesetzt werden. Die anderen operativ mit den Fangmöglichkeiten verbundenen Maßnahmen, die ebenfalls in diesem schriftlichen Protokoll enthalten sind, sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.01.2024

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