Art. 16 – Überwachung

REG_2024_2747 · zur Schaffung eines Rahmens von Maßnahmen für einen Binnenmarkt-Notfall und die Resilienz des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates (Verordnung über Binnenmarkt-Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts)

(1)Wurde der Wachsamkeitsmodus für den Binnenmarkt gemäß Artikel 14 aktiviert, so überwachen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Lieferketten für Waren und Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung sowie die Freizügigkeit von Personen, einschließlich der Arbeitnehmer, die an der Herstellung und Bereitstellung solcher Waren und Dienstleistungen beteiligt sind.
(2)Die Kommission sorgt für standardisierte und sichere elektronische Wege für die Sammlung von Informationen, die im Rahmen der in Absatz 1 genannten Überwachung gewonnen wurden, sowie für deren aggregierte Verarbeitung auf elektronischem Wege. Unbeschadet des im Einklang mit dem Unionsrecht stehenden nationalen Rechts, nach dem solche Informationen, einschließlich Geschäftsgeheimnisse, vertraulich zu behandeln sind, wird die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen und von Informationen, die die Sicherheit und die öffentliche Ordnung der Union oder der Mitgliedstaaten betreffen, sichergestellt.
(3)Die Mitgliedstaaten erstellen, aktualisieren und führen soweit möglich ein Verzeichnis der in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet ansässigen betroffenen Wirtschaftsteilnehmer, die entlang der Lieferketten für Waren und Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung tätig sind. Der Inhalt dieses Verzeichnisses muss stets vertraulich behandelt werden.
(4)Auf der Grundlage des gemäß Absatz 3 erstellten Verzeichnisses richten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, wenn die Informationen nicht aus anderen Quellen bezogen werden können, Ersuchen um eine freiwillige Bereitstellung von Informationen an die am stärksten betroffenen Wirtschaftsteilnehmer, die entlang der Lieferketten für Waren und Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet tätig sind. Diese Ersuchen enthalten insbesondere die Angabe, welche Informationen über Faktoren, die sich auf die Verfügbarkeit der ermittelten Waren und Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung auswirken, angefordert werden. Der Wirtschaftsteilnehmer stellt die verlangten Informationen freiwillig im Einklang mit den Wettbewerbsvorschriften der Union zum Informationsaustausch bereit. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermitteln die entsprechenden Feststellungen über ihr jeweiliges zentrales Verbindungsbüro unverzüglich an die Kommission und das Gremium.
(5)Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten tragen dem Verwaltungsaufwand, der den Wirtschaftsteilnehmern und insbesondere den KMU durch Auskunftsersuchen entstehen kann, gebührend Rechnung und sorgen dafür, dass dieser Verwaltungsaufwand so gering wie möglich gehalten und die Vertraulichkeit der Informationen gewahrt wird.
(6)Auf der Grundlage der Informationen, die im Rahmen der gemäß Absatz 1 durchgeführten Überwachungstätigkeiten eingeholt wurden, legt die Kommission dem Gremium einen Bericht mit den aggregierten Ergebnissen vor.
(7)Die Kommission kann das Gremium auffordern, die aggregierten Ergebnisse und Entwicklungsaussichten auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß den Absätzen 1 und 4 erhaltenen Informationen im Zusammenhang mit ihrer Überwachung der Lieferketten für Waren und Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung zu erörtern, und stellt in diesem Fall die Vertraulichkeit der betreffenden Informationen sicher und achtet ihre wirtschaftliche Sensibilität.
(8)Die Kommission kann überdies einschlägige Informationen an die Mitgliedstaaten weitergeben, die sie durch andere Mittel oder Systeme der Überwachung erhalten hat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.11.2024

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